Folglich ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung (Fürsprecher B.________) und der amtlichen Rechtsvertretung (Fürsprecherin D.________) im erstinstanzlichen Verfahren zu befinden. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist hingegen nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).