III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu überprüfen ist folglich der erstinstanzliche Schuldspruch wegen sexueller Nötigung samt Strafzumessung, Kostenverlegung und Zivilpunkt. Folglich ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung (Fürsprecher B.________) und der amtlichen Rechtsvertretung (Fürsprecherin D.________) im erstinstanzlichen Verfahren zu befinden.