I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Anordnung der Landesverweisung von 5 Jahren (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen das lebenslängliche Tätigkeitsverbot (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Kostenverlegung (Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen Teile des Zivilpunkts (Ziff. III.1. – Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).