6 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff.