3.1 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.2 der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2021, zu bezahlen; 3.3 der Privatklägerin CHF 154.15 Schadenersatz zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts gemäss Art. 46 Abs. 2 OR für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Heilungsund Therapiekosten; 3.4 zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten.