6. Unentgeltliche Rechtsvertretung Fürsprecherin D.________ bat namens der Privatklägerin mit Eingabe vom 12. April 2024 darum, zu bestätigen, dass die mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März 2021 erteilte unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren ihre Gültigkeit habe (pag. 585 ff.). Dies wurde ihr von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. April 2024 bestätigt (pag. 590 f.).