Sowohl der Antrag auf Konfrontationsvermeidung als auch derjenige auf Ausschluss der Öffentlichkeit – mit Ausnahme der Urteilseröffnung – wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Privatklägerin von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung – mit Ausnahme der eigenen Einvernahme – dispensiert (pag. 581 f.).