5. Konfrontationsvermeidung, Dispensation und Ausschluss der Öffentlichkeit Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 bezugnehmend auf die Vorladung vom 8. September 2023, die Konfrontation mit dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sei zu vermeiden und sie sei mit Ausnahme ihrer Einvernahme von der Verhandlung zu dispensieren. Sie beantragte weiter, die Öffentlichkeit sei mit Ausnahme der Urteilseröffnung von der oberinstanzlichen Verhandlung auszuschliessen und sie selbst sei durch eine Frau zu befragen (pag. 565 f.).