4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Anlässlich der Berufungserklärung vom 9. Juni 2023 stellte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten den Beweisantrag, der Auszug aus dem Geburtenregister vom 28. März 2023 sei zu den Akten zu nehmen. Dieser belege, dass der Beschuldigte der Vater der am 9. Juli 2022 geborenen E.________ sei (pag. 519 ff.). Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Juli 2023 gutgeheissen (pag. 534 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 29. Mai 2024; pag.