Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, die Straf- und Zivilklägerin 2 ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien die Möglichkeit, Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend zu machen (pag. 534 ff.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin erklärten sich mit diesem Vorgehen mit Eingaben vom 27. Juli 2023 (pag. 540) resp. vom 31. Juli 2023 (pag. 542) einverstanden. Die Straf- und Zivilklägerin 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.