3. Entlassung der Straf- und Zivilklägerin 2 aus dem Verfahren Die Berufung des Beschuldigten wurde mit Berufungserklärung vom 9. Juni 2023 beschränkt (pag. 591 ff.). Nicht angefochten wurde der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der diesbezügliche Zivilpunkt (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, die Straf- und Zivilklägerin 2 ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen.