Mit Berufungserklärung vom 9. Juni 2023 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag.519 ff.). Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet wird (pag. 530 f.). Fürsprecherin D.________ teilte namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2023 mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch eine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 532).