2. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 29.12.2020 zwischen Zollikofen und Jegenstorf durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis. und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. h, 67 Abs. 3 lit. c, 103, 106, 189 Abs. 1 StGB, Art. 57 Abs. 3 PBG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.