Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 246 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Walser, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ (vormals: A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Sexuelle Nötigung, Widerhandlung gegen das Personenbeförde- rungsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 2. März 2023 (PEN 22 359) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) eröff- nete am 2. März 2023 folgendes Urteil (pag. 450 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, begangen am 20.02.2021 in ________ (Ort) zN. C.________; 2. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 29.12.2020 zwi- schen Zollikofen und Jegenstorf durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis. und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. h, 67 Abs. 3 lit. c, 103, 106, 189 Abs. 1 StGB, Art. 57 Abs. 3 PBG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 3'700.00, Gebühren des Gerichts von CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 4'327.70, ins- gesamt bestimmt auf CHF 11'027.70. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 10'427.70 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung). II. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit insgesamt CHF 8'904.75. Ergänzend wird auf die in der Verfügung vom 22.11.2022 bestimmte Akontozahlung (CHF 7'322.00) verwiesen, welche gemäss Fürsprecher B.________ bis zum heutigen Tag noch nicht ausbezahlt wurde. 2 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7'869.65. Die Verfügung vom 22.11.2022 wird widerrufen; gemäss Fürsprecherin D.________ wurde die dort bestimmte Akontozahlung noch nicht ausgerichtet. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'742.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 154.15 Schadenersatz an C.________, unter Vorbehalt des Nachkla- gerechts gemäss Art. 46 Abs. 2 OR für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Heilungs- und Therapiekosten. 2. Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20.02.2021, an C.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an den F.________, vertreten durch G.________ AG. 4. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklagen wird verzichtet. IV. Weiter wird verfügt: 1. Gegen A.________ wird ein lebenslängliches Tätigkeitserbot für jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, angeordnet (Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. [Eröffnungsformel] 3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 6. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 460). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Mai 2023 (pag. 471 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 24. Mai 2023 zugestellt (pag. 519). Mit Berufungserklärung vom 9. Juni 2023 erklärte der Beschuldigte frist- und form- gerecht die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag.519 ff.). Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet wird (pag. 530 f.). Fürsprecherin D.________ teilte namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2023 mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch eine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 532). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 11. Juni 2024 vor der 2. Straf- kammer statt (pag. 799 ff.). 3. Entlassung der Straf- und Zivilklägerin 2 aus dem Verfahren Die Berufung des Beschuldigten wurde mit Berufungserklärung vom 9. Juni 2023 beschränkt (pag. 591 ff.). Nicht angefochten wurde der Schuldspruch wegen Wi- derhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Ziff. I.2. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) sowie der diesbezügliche Zivilpunkt (Ziff. III.3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, die Straf- und Zivilklägerin 2 ohne Kosten- und Entschädi- gungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Die Verfahrenslei- tung gewährte den Parteien die Möglichkeit, Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend zu machen (pag. 534 ff.). Der Beschuldigte und die Privatkläge- rin erklärten sich mit diesem Vorgehen mit Eingaben vom 27. Juli 2023 (pag. 540) resp. vom 31. Juli 2023 (pag. 542) einverstanden. Die Straf- und Zivilklägerin 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. In der Folge wurde sie mit Verfügung vom 4. August 2023 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzli- chen Verfahren entlassen (pag. 544 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Anlässlich der Berufungserklärung vom 9. Juni 2023 stellte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten den Beweisantrag, der Auszug aus dem Geburtenregister vom 28. März 2023 sei zu den Akten zu nehmen. Dieser belege, dass der Beschuldigte der Vater der am 9. Juli 2022 geborenen E.________ sei (pag. 519 ff.). Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Juli 2023 gutgeheissen (pag. 534 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde über den Beschuldig- ten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 29. Mai 2024; pag. 769 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirt- 4 schaftlichen Verhältnisse (datierend vom 7./11. Mai 2024; pag. 764 ff.) eingeholt. Beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) und bei den Einwohner- diensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) wurden sodann ak- tualisierte Berichte im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverwei- sung (datierend vom 8. Mai 2024, pag. 760 f.; datierend vom 26. April 2024 und 7. Mai 2024, pag. 597 ff.; pag. 731) eingeholt. Sodann wurden von Amtes wegen die Akten BM 23 44714 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ediert (pag. 732; pag. 762). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte Fürsprecher B.________ namens des Be- schuldigten diverse Zeugnisse, Zwischenzeugnisse sowie Beurteilungsberichte ein, die mit Verfügung vom 29. Mai 2024 zu den Akten erkannt wurden (pag. 775 f.). Fürsprecherin D.________ ersuchte namens der Privatklägerin mit Schreiben vom 7. Juni 2024 darum, dass letztere ihren Therapiehund ausnahmsweise mit in den Gerichtssaal nehmen dürfe. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichte sie ein diesbe- zügliches Arztzeugnis zu den Akten (pag. 279 ff.). Die Verfahrensleitung verfügte am 10. Juni 2024 die Gutheissung des entsprechenden Antrages (pag. 795 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie die Privatklä- gerin einvernommen (pag. 802 ff.). 5. Konfrontationsvermeidung, Dispensation und Ausschluss der Öffentlichkeit Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 bezugnehmend auf die Vorladung vom 8. September 2023, die Konfrontation mit dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sei zu vermeiden und sie sei mit Ausnahme ihrer Einvernahme von der Verhandlung zu dispensieren. Sie beantrag- te weiter, die Öffentlichkeit sei mit Ausnahme der Urteilseröffnung von der oberin- stanzlichen Verhandlung auszuschliessen und sie selbst sei durch eine Frau zu be- fragen (pag. 565 f.). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde die Privatklägerin auf die Kammerbe- setzung sowie den Umstand, dass sowohl Oberrichterin Friederich Hörr als auch Obergerichtsuppleant Walser und Fürsprecher B.________ die Möglichkeit hätten, Ergänzungsfragen zu stellen, aufmerksam gemacht (pag. 568 f.). Sowohl der An- trag auf Konfrontationsvermeidung als auch derjenige auf Ausschluss der Öffent- lichkeit – mit Ausnahme der Urteilseröffnung – wurde mit Verfügung vom 26. Okto- ber 2023 gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Privatklägerin von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung – mit Ausnahme der eigenen Einvernahme – dispensiert (pag. 581 f.). 6. Unentgeltliche Rechtsvertretung Fürsprecherin D.________ bat namens der Privatklägerin mit Eingabe vom 12. April 2024 darum, zu bestätigen, dass die mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März 2021 erteilte unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren ihre Gültigkeit habe (pag. 585 ff.). Dies wurde ihr von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. April 2024 bestätigt (pag. 590 f.). 5 7. Anträge der Parteien 7.1 Anträge des Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 835; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 20.2.2021 z.N. C.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und unter Übernahme der Verfah- renskosten durch den Staat. II. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen. IV. Die DNA-Profile seien zu löschen. V. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. 7.2 Anträge der Privatklägerin Fürsprecherin D.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens der Privatklägerin die folgenden Anträge (pag. 838): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Nötigung, begangen am 20. Februar 2021 in ________ (Ort) z.N. C.________ gemäss Anklageschrift. 2. A.________ sei streng zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.2 der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2021, zu bezahlen; 3.3 der Privatklägerin CHF 154.15 Schadenersatz zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachkla- gerechts gemäss Art. 46 Abs. 2 OR für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Heilungs- und Therapiekosten; 3.4 zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten. 4. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Beru- fung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die An- ordnung der Landesverweisung von 5 Jahren (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), gegen das lebenslängliche Tätigkeitsverbot (Ziff. IV.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Kostenverlegung (Ziff. I.4 des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs) sowie gegen Teile des Zivilpunkts (Ziff. III.1. – Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu überprüfen ist folglich der erstinstanzli- che Schuldspruch wegen sexueller Nötigung samt Strafzumessung, Kostenverle- gung und Zivilpunkt. Folglich ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflicht be- treffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung (Fürsprecher B.________) und der amtlichen Rechtsvertretung (Fürsprecherin D.________) im erstinstanzlichen Verfahren zu befinden. Auf die Höhe der amtlichen Entschädi- gung für das erstinstanzliche Verfahren ist hingegen nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhalt- barer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Ferner sind Entschädigungsansprüche des Beschuldigten zu prüfen und die amtlichen Entschädigungen von Fürsprecher B.________ und Fürspreche- rin D.________ im oberinstanzlichen Verfahren samt allfälliger Rückzahlungspflicht zu bestimmen. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanz- liche Urteil bezüglich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Perso- nenbeförderungsgesetz (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Ver- urteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. I. 3 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) sowie den diesbezüglichen Zivilpunkt (Ziff. III.3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Der Rechtskraft nicht zugänglich sind sodann die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.2. und IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Die Kammer überprüft das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot. Das erstinstanzliche Urteil darf folglich grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StGB). Bisher unbekannte Tatsachen im Sinn von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO sind beispielsweise die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Be- messung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 dritter Satz StGB mass- gebend sind (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3) oder eine Verurteilung 7 als Element der Legalprognose beim bedingten Strafvollzug (BGE 142 IV 89 E. 2.3). Unter Berücksichtigung des nach dem erstinstanzlichen Urteils vom 2. März 2023 neu ergangenen und rechtskräftigen Strafbefehls vom 15. Dezember 2023 wegen Urkundenfälschung und Erschleichen einer Leistung (Verurteilung zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Übertretungsbus- se von CHF 100.00; pag. 611 f.) sowie des neu ergangenen rechtskräftigen Straf- befehls vom 23. März 2024 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförde- rungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis; Verurteilung zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 100.00 und Schadenersatz von CHF 150.00; pag. 603 f.) ist die Kammer – wie hiervor erwähnt – nicht integral an das Verschlechterungsverbot gebunden. Das beabsichtigte Vorgehen wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2024 in Aussicht gestellt; das rechtliche Gehör der Parteien mithin gewahrt (pag. 800). In Bezug auf die Höhe der Strafe ist die Kammer hingegen auf ein Strafmass von zwölf Monaten Freiheitsstrafe beschränkt (vgl. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anklageschrift Ziff. I.1.) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 20. Februar 2021, um ca. 22:00 Uhr, in ________ (Ort), ________ (Strasse), in der ________ (Örtlichkeit), im TV-Raum, durch folgenden Sachverhalt vorgeworfen (pag. 253 f.): C.________ und A.________, damals beide Bewohner der ________ (Örtlichkeit), wollten zusammen einen Film anschauen. Als beide in den TV-Raum der ________(Örtlichkeit) gingen, schloss der Be- schuldigte die Türe von innen ab. C.________ dachte sich nichts weiter dabei und suchte über ihren Laptop einen Film aus. C.________ setzte sich danach auf das Sofa, der Beschuldigte setzte sich hinter ihr und lehnte sich an sie. Der Beschuldigte zog ihr das Oberteil aus, wobei C.________ per- plex war und nicht darauf reagierte. Als der Beschuldigte ihr die Hose ausziehen wollte, stoppte sie ihn und sagte, dass sie das nicht möchte. Der Beschuldigte versuchte sodann ein weiteres Mal, ihr die Hose auszuziehen und sie sagte ihm erneut, dass sie das nicht möchte. Der Beschuldigte holte eine Decke und sagte ihr, sie solle sich hinlegen. Sie legte sich hin und er zog ihr daraufhin ihre Hosen aus, obwohl sie dies zuvor mehrfach abgelehnt hatte, was sie noch perplexer machte. C.________ bemerkte dann, dass auch er sein T-Shirt und seine Schuhe ausgezogen hatte. Der Beschuldigte ging dann über C.________, drehte sie auf die Seite, so dass sie zwischen seinen Beinen eingekeilt war und sich nicht mehr bewegen konnte. Er zog ihren BH und ihre Unterhose aus, welche sie festzuhal- ten versuchte. Danach drehte der Beschuldigte C.________ wieder auf den Rücken und legte sich mit seinem gesamten Gewicht komplett auf sie. Der Beschuldigte küsste C.________ auf den Mund, was sie nicht erwidert hatte, fixierte dabei zeitweise mit seinen Händen ihre Hände hinter ihrem Kopf und drückte diese in das Sofa hinein. Auch küsste er sie am Kopf und am Hals, biss in ihren Hals und küsste sie am Bauch. C.________ sagte dem Beschuldigten, dass sie das nicht möchte und spürte, dass der Beschuldigte sein Gewicht stärker auf ihre Hüftknochen verlagerte. Der Beschuldigte biss 8 C.________ zudem mehrmals in beide Brüste, was ihr weh tat, und drückte mit seinen Händen sehr stark auf ihre Brüste. C.________ versuchte, den Beschuldigten an dessen Kopf und an den Schul- tern von sich wegzudrücken, um zu zeigen, dass er aufhören sollte. Da der Beschuldigte jedoch im- mer noch mit seinem ganzen Gewicht auf C.________ lag, gelang ihr dies nicht. C.________ sagte dem Beschuldigten erneut, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte ging schliesslich mit seinem Kopf hinunter zu ihrem Intimbereich, legte ihre Beine vermutlich auf seine Schultern und drückte sei- nen Kopf gegen ihren Intimbereich. C.________ setzte sich auf und versuchte erneut, den Beschul- digten mit den Händen wegzudrücken und nach hinten zu rutschen. Der Beschuldigte biss an ihren Schamlippen, leckte ein bis zwei Mal mit der Zunge am Intimbereich und ging mehrmals kurz mit ei- nem oder mehreren Fingern in ihre Vagina, was ihr weh tat. Er drückte sie nach hinten, damit sie wie- der auf dem Rücken lag, um weitermachen zu können. C.________ konnte ihn schliesslich von ihrem Intimbereich wegdrücken und er rutschte dabei auf den Boden hinunter. Danach nahm C.________ sein Gesicht in beide Hände und sagte ihm nochmals, dass sie das nicht wolle. Damit er endlich von ihr abliess, vertröstete sie ihn auf den nächsten Tag. Der Beschuldigte setzte sich mit physischer Gewaltanwendung (Festhalten und mit dem vollen Kör- pergewicht auf das Opfer liegen) bewusst über den Willen seines Opfers hinweg und nötigte es damit dazu, die von ihm vollzogenen sexuellen Handlungen über sich ergehen zu lassen. 9.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am Abend des 20. Februar 2021 gemeinsam einen Spaziergang machten. Danach gingen sie ge- meinsam in den Aufenthaltsraum der ________ (Örtlichkeit) und wollten dort einen Film schauen. Es kam dort zu Küssen sowie zu einem Berühren der Brüste und des Intimbereichs der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte räumte ein, es sei möglich, dass er mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei (pag. 97, Z. 217 f.). Anlässlich der Einvernahme an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestritt er sodann auch nicht mehr, die Privatkläge- rin zwischen den Beinen geküsst zu haben (pag. 341, Z. 35 ff.). 9.3 Bestrittener Sachverhalt Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, die Privatklägerin zusätzlich im Intim- bereich und an den Brüsten gebissen zu haben, dass die Annäherungen von ihm ausgegangen seien und schliesslich, dass die Handlungen nicht im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden hätten. Vielmehr sei er selber mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen, aber die Privatklägerin habe ihn verführt (pag. 86, Z. 315; pag. 99, Z. 298 f.; pag. 101, Z. 354 f.). Die Kammer hat folglich zu prüfen, ob die vom Beschuldigten bestrittenen Hand- lungen sich so ereignet haben. Sie hat insbesondere zu würdigen, ob die Handlun- gen im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden haben und – sollte dies nicht zutreffen – ob der Beschuldigte dies gewusst hat. 9.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte stark zusammengefasst zum Schluss, basierend auf den objektiven Beweismitteln müsse es am 20. Februar 2021 zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sein. Aus den ob- jektiven Beweismitteln als solche würden sich allerdings keine Hinweise darauf er- 9 geben, ob diese sexuellen Kontakte freiwillig oder unter Druck resp. Gewaltanwen- dung erfolgt seien (pag. 481; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wei- ter hielt die Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe die Vorfälle vom Februar 2021 so geschildert, wie sie diese erlebt habe. Es gebe keine Hinweise für Fremdbeein- flussung, geplantes Vorgehen, oder für das Vorspielen von Unwahrheiten. Insge- samt ging die Vorinstanz somit von glaubhaften Aussagen der Privatklägerin aus und stellte für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts auf diese Aus- sagen ab (pag. 486; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenü- ber hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschuldigten seien, anders als die- jenigen der Privatklägerin, in sich widersprüchlich, wirkten angepasst und ergäben keinen stimmigen, logischen Ablauf. Es könne nicht von glaubhaften Aussagen die Rede sein; vielmehr blieben erhebliche Zweifel, weshalb die Aussagen des Be- schuldigten nicht als Basis zur Sachverhaltsfeststellung dienen könnten (pag. 488 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5 Beweismittel Der Kammer liegen zur Würdigung folgende Beweismittel vor: Die Rapporte der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2021 (pag. 8 ff.), vom 3. Mai 2021 (pag. 19 ff.) und vom 25. August 2021 (pag. 22 f.); der Rapport des kriminaltechni- schen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KTD) vom 13. Mai 2021 (pag. 125 ff.) sowie eine dazugehörende Fotodokumentation (aufgenommen am 21. Februar 2021 [pag. 140 ff.]); das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 25. Februar 2021 und vom 5. März 2021 (pag. 111 ff.; pag. 121 ff.); die von der Privatklägerin eingereichten Arztzeugnisse (pag. 293 ff. und pag. 788); die Aussagen von H.________ vom 26. März 2021 (pag. 51 ff.), die- jenigen von I.________ vom 26. März 2021 (pag. 61 ff.) sowie die Aussagen der Privatklägerin vom 22. Februar 2021 (pag. 26 ff.), vom 17. August 2021 (pag. 40 ff.), vom 2. März 2023 (pag. 430 ff.) und vom 11. Juni 2024 (pag. 802 ff.) und diejenigen des Beschuldigten vom 23. Februar 2021 (pag. 78 ff.), vom 21. Fe- bruar 2022 (pag. 91 ff.), vom 9. November 2022 (pag. 338 ff.) und vom 11. Juni 2024 (pag. 811 ff.). 9.5.1 Objektive Beweismittel a) Rapporte der Kantonspolizei Bern Die Vorinstanz hat die Rapporte der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2021 (pag. 8 ff.), vom 3. Mai 2021 (pag. 19 ff.) und vom 25. August 2021 (pag. 22 f.) zu- treffend zusammengefasst (pag. 478; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Darauf wird vollumfänglich verwiesen. Der besseren Übersicht halber wer- den die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im Nachfolgenden wiederge- geben (Hervorhebungen im Original): Der Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 22.02.2021 (pag. 8 ff.) kann zusammenfassend folgen- des [sic!] entnommen werden: Am 21.02.2021 meldete sich Herr J.________ (Vater der Privatklägerin) telefonisch bei der regionalen Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern und erklärte, seine Tochter sei Opfer eines Sexualdelikts ge- worden. In L.________ (Ort) traf die Polizei auf die Privatklägerin und ihren Vater. Gemäss Anzeige- rapport habe die Privatklägerin angegeben, dass sie in einer ________ (Örtlichkeit) in ________ (Ort) 10 wohne. Dort sei es am 20.02.2021 zu einem sexuellen Übergriff durch einen Mitbewohner, den Be- schuldigten, gekommen. Er habe sie am Körper angefasst. Er habe versucht, mit ihr Sex zu haben. Aufgrund des Übergriffs sei sie am 20.02.2021 mit einem Betreuer der ________ (Örtlichkeit), I.________, ins Frauenspital zur Untersuchung / Spurensicherung gegangen. In der Anzeige werden sodann die weiteren polizeilichen Ermittlungshandlungen (Einvernahme von C.________, Einvernahme von J.________, Vater von C.________, Rücksprache mit der Frauenkli- nik, Beschlagnahmung der Kleider von C.________ zwecks Spurensicherung, Anhaltung A.________) zusammenfassend festgehalten. Unter anderem wurde durch den kriminaltechnischen Dienst und dem Institut für Rechtsmedizin beim Beschuldigten und in der ________ (Örtlichkeit) Spu- ren gesichert. Es wurde auch die vorläufige Festnahme des Beschuldigten verfügt (pag. 10 ff.). Im Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 03.05.2021 (pag. 19 ff.) wird festgehalten, dass die Pri- vatklägerin am 22.02.2021, im Beisein ihres Vaters, als Opfer videobefragt wurde. Auch der Beschul- digte wurde im Beisein seines Pflichtverteidigers sowie eines Übersetzers einvernommen. Dabei habe er ausgesagt, dass es nur zu einvernehmlichen Küssen gekommen sei. Zudem wurde er erken- nungsdienstlich erfasst, inkl. Wangenschleimhautabstrich (WSA). Weiter wurden der Betreuer I.________ und eine Freundin der Privatklägerin, H.________, delegiert als Auskunftspersonen be- fragt. Dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 25.08.2021 (pag. 22 f.) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin am 17.08.2022 parteiöffentlich videobefragt wurde. b) KTD-Untersuchungen Die Vorinstanz hat den Rapport des KTD vom 13. Mai 2021 (pag. 125 ff.) wie folgt zusammengefasst (pag. 478; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervor- hebungen im Original): Gemäss Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern vom 13.05.2021 (pag. 125 ff.) wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte medizinisch und kriminaltechnisch un- tersucht. Laut Spurensicherung kann davon ausgegangen werden, dass es zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten zu einer Berührung gekommen ist – es wurden biologische Spuren der Privatklägerin und des Beschuldigten an der Brust der Privatklägerin festgestellt und gesichert. Gemäss Rapport ist es aber nicht möglich, anhand der Spuren genauere Angaben zum Tatablauf zu machen. Auch kann anhand der Spuren nicht beurteilt werden, ob die sexuellen Handlungen einver- nehmlich geschehen sind. Weiter findet sich dazugehörend eine Fotodokumentation (aufgenommen am 21.02.2021) des Auf- enthaltsraumes der ________ (Örtlichkeit) (pag. 140 ff.). Diese hilft, die Aussagen der beiden Direkt- betroffenen zu interpretieren. Weitergehende Schlüsse ergeben sich aus den Fotos nicht. Es lässt sich festhalten, dass die auf den Fotos sichtbaren Sitzmöglichkeiten grundsätzlich mit beiden Sach- verhaltsdarstellungen in Einklang gebracht werden können. Darauf kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden. c) Gutachten des IRM Die Kammer verweist auch mit Blick auf die Gutachten des IRM vom 25. Februar 2021 (betreffend den Beschuldigten) und vom 5. März 2021 (betreffend die Privat- klägerin) auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 479 f.; S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): 11 Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 05.03.2021 zur körperlichen und gynäkologi- schen Untersuchung der Privatklägerin (pag. 111 ff.) wird zusammenfassend folgendes [sic!] festge- halten: Gemäss Gutachten gab die Privatklägerin am 21.02.2021 an, dass es am Abend des 20.02.2021 ge- gen 22 Uhr zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei. Es sei auf dem Sofa zu Annäherungsversu- che gekommen. Schliesslich habe der Beschuldigte sie ausgezogen, geküsst sowie in Brüste und äussere Genitalien gebissen; sie sei vaginal penetriert worden. Weiter erklärte sie gegenüber den Ärzten, dass sie ihn weggestossen und „für mehr“ auf den nächsten Tag vertröstet habe. Dem Gut- achten ist zu entnehmen, dass sich anlässlich der körperlichen Untersuchung eine 17-jährige Frau gezeigt habe, welche die ihr gestellten Fragen bereitwillig beantwortet habe. Sie habe gemäss eige- nen Aussagen keine Erinnerungslücken bezüglich des Ereignisses aufgewiesen. Sie habe weder vor noch nach dem Ereignis Alkohol, Medikamente oder Drogen konsumiert. Nach dem Ereignis habe sie Blut im Intimbereich festgestellt. Auch seien die Schamlippen deutlich geschwollen gewesen. An vor- bestehenden Verletzungen habe sie eine Hautunterblutung am rechten Oberschenkel aufgewiesen. Der letzte Geschlechtsverkehr sei um Weihnachten herum mit ihrem Freund erfolgt. Bei der Untersu- chung habe die Privatklägerin kooperativ mitgearbeitet. Für die detaillierte Untersuchung kann hier auf pag. 113 verwiesen werden. Im Ergebnis wird festhalten, dass die festgestellten Verletzungen frisch und zeitlich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt vereinbar seien. Die Verletzungen am Hals seien als so genannte «Knutschflecken» einzuordnen und seien durch Saugen an der Haut entstanden. Sowohl die Verlet- zungen an beiden Brüsten als auch diejenige am äusseren Genitale könnten durch ein Saugen bzw. oberflächliche Bissverletzungen entstanden sein. Eine Entstehung der oberflächlichen Verletzung an der Aussenseite der linken kleinen Schamlippe sei beispielsweise durch einen Fingernagel denkbar. Die Befunde zwischen den grossen und kleinen Schamlippen beidseits seien möglicherweise durch Spreizen/Auseinanderziehen von grossen und kleinen Schamlippen entstanden, wobei eine Entste- hung aufgrund der Untersuchung diesbezüglich nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Absch- liessend wird festgehalten, dass die vorliegenden, frischen Verletzungen nichts darüber aussagen, ob die sexuellen Handlungen im Einverständnis oder gegen den Willen der Privatklägerin vollführt wor- den seien. Bleibende Schäden seien nicht zu erwarten. Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25.02.2021 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (pag. 121 ff.) wird zusammenfassend folgendes [sic!] festgestellt: Anlässlich der körperlichen Untersuchung (durchgeführt auf der Polizeiwache am Waisenhausplatz in Bern am 21.02.2021) habe sich ein ca. 176 cm grosser und ca. 75 kg schwerer Mann in gutem Allge- meinzustand, schlankem Ernährungszustand und von dunkler Hautfarbe präsentiert. Gemäss seinen Angaben habe er keinen Alkohol und keine Drogen oder Medikamente eingenommen. Eine (festge- stellte) Verletzung am rechten Unterarm habe er sich gemäss eigenen Angaben beim Fussballspielen zugezogen. Am übrigen Körper und am Genitale seien keine Verletzungen oder Auffälligkeiten ab- grenzbar. Beurteilend wurde festgehalten, dass sich beim Beschuldigten das Genitale unauffällig prä- sentierte. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei anzumerken, dass dies stattgehabte freiwillige oder un- freiwillige sexuelle Handlungen nicht ausschliesse. Ergänzend zum Gutachten vom 5. März 2021 liegen Fotos bei den Akten, die an- lässlich der körperlichen und gynäkologischen Untersuchung vom 21. Februar 2021 angefertigt wurden (pag. 415 ff.). Auf diesen Fotos sind die im Gutachten 12 festgehaltenen Verletzungen am Hals, den Brüsten, dem rechten Oberschenkel, dem äusseren Genital sowie den Schamlippen der Privatklägerin zu sehen. d) Von der Privatklägerin eingereichte Arztzeugnisse Betreffend die von der Privatklägerin eingereichten Arztzeugnisse vom 2. März 2021 (pag. 332), vom 22. September 2022 (pag. 325) und vom 21. Oktober 2022 (pag. 326 ff.) wird auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 480; S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Vorgang zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung reichte die Privatklägerin noch ein weiteres Arztzeugnis vom 7. Februar 2023 zu den Akten. Diesem kann entnommen werden, dass die Privatklägerin sich seit dem 2. September 2022 in ambulanter fachärztlicher Behandlung befindet und sie an einer schweren Erkran- kung leidet, in deren Zusammenhang sie auf eine Begleitung durch einen Thera- piehund angewiesen ist (pag. 788). 9.5.2 Subjektive Beweismittel a) Vorbemerkung der Kammer Die Vorinstanz fasst die bei ihr vorhandenen subjektiven Beweismittel ausführlich und grundsätzlich zutreffend zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 481; S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus wird auf die einzelnen subjektiven Beweismittel – sofern von Relevanz – direkt im Rah- men der Beweiswürdigung (E. II./9.6 hiernach) eingegangen. Im Nachfolgenden wird zunächst auf Fehler der vorinstanzlichen Zusammenfas- sungen der subjektiven Beweismittel aufmerksam gemacht resp. diese teils – wo nötig – ergänzt. Zudem werden die oberinstanzlichen Einvernahmen der Parteien der Vollständigkeit halber noch zusammengefasst. b) Aussagen der Privatklägerin Anders als von der Vorinstanz zusammengefasst, führte die Privatklägerin in der Einvernahme vom 22. Februar 2021 nicht aus, der Beschuldigte habe sie über den Kleidern an den Brüsten angefasst, sondern unter den Kleidern (pag. 33, Zeit 14:49) Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 (pag. 802 ff.) führte die Privatklägerin aus, sie könne bestätigen, was sie bis anhin gesagt habe. Dies entspreche der Wahrheit. Ergänzungen habe sie keine, aber sie möchte unterschreiben, dass es wirklich gegen ihren Willen gewesen sei (pag. 805, Z. 161 ff.). Sie werde das Gefühl vom Körper des Beschuldigten, wie dieser sie herunterdrücke, nicht los. Auch seinen Geruch werde sie nicht los (pag. 805, Z. 178 f.). Es falle ihr sehr schwer darüber zu reden, was damals geschehen sei. Sie habe den Beschuldigten mit ihren Händen an seinen Schultern herunterge- drückt und sich wirklich gewehrt. Er habe bemerkt, dass sie es nicht wolle, denn sie habe sich nicht nur körperlich, sondern auch verbal gewehrt. Sie habe «nein» ge- sagt. Der Beschuldigte verstehe sehr gut Deutsch. Er habe bei Sitzungen im Heim nie Probleme gehabt, etwas zu verstehen (pag. 806, Z. 180 ff.). Vor dem Vorfall sei sie mit dem Beschuldigten nie ins Gespräch gekommen. Sie hätte am besagten 13 Abend zusammen mit ihm die Küche aufgeräumt. Sie habe spazieren gehen wol- len. Er habe rein kollegial angeboten, sie zu begleiten, da es schon dunkel gewe- sen sei (pag. 806, Z. 195 ff.). Die genaue Uhrzeit wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, wie der Beschuldigte darauf komme, dass sie noch Hausaufgaben gemacht hätten, bevor sie einen Film geschaut hätten. Sie wisse, sie habe nach dem Spa- zieren den Laptop geholt, um einen Film zu schauen. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten habe sie weder etwas getrunken noch etwas gegessen. Sie wisse nicht mehr, welchen Film sie geschaut hätten, aber es sei sicherlich kein Sexfilm gewesen. So etwas gebe es bei ihr auf dem Laptop nicht und daran habe sie auch kein Interesse gehabt, denn sie sei in einer festen Beziehung gewesen. Den Film hätten sie nicht zu Ende geschaut, da der Beschuldigte dann angefangen habe (pag. 807, Z. 249 ff.). Auf Frage nach der Art des Filmes führte die Privatklägerin aus, sie seien erst am Aussuchen gewesen; der Film sei noch nicht gestartet ge- wesen (pag. 808, Z. 270 ff.). Zur Aussage des Beschuldigten, wonach sie ihm eine Wunde oder Ähnliches gezeigt habe, führte die Privatklägerin aus, sie habe keine Wunde gehabt und ihm sicherlich auch keine solche gezeigt; weder an der Hand noch am Oberarm/den Schultern oder der Brust (pag. 808, Z. 277 ff.). Die Privat- klägerin führte auch aus, sie habe dem Beschuldigten ihr Zimmer im Vorgang nie gezeigt. Man habe einfach Kontakt beim Abendessen gehabt, denn dort sehe man alle Leute, da alle an einem Tisch sässen (pag. 809, Z. 329 ff.). Zu den Folgen des Vorfalls führte sie zusammengefasst aus, sie leide noch heute täglich unter Panikattacken und Flashbacks – meistens ausgelöst durch Männer – und könne das Haus ohne Therapiehund nicht verlassen (pag. 803, Z. 51 ff.; pag. 809, Z. 315-318). Sie sei nach wie vor wöchentlich in Therapie, wobei es dort ausschliesslich um den Vorfall vom 20. Februar 2021 gehe (pag. 804, Z. 93 ff.). Ih- re Beziehung zum Freund, den sie im Februar 2021 gehabt habe, sei an dieser Sa- che zerbrochen (pag. 805, Z. 147-156). c) Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Sache be- fragt (pag. 811 ff.). Er führte zusammengefasst aus, er habe bis anhin genau das ausgesagt, was geschehen sei (pag. 823, Z. 552-554). Die Handlungen zwischen der Privatklägerin und ihm seien freiwillig gewesen (pag. 823, Z. 567). Das grosse Engagement sei von Seite der Privatklägerin gekommen (pag. 823, Z. 574). Auf Frage, wieso die Privatklägerin denn die Polizei gerufen habe, wenn alles freiwillig gewesen sei, führte er aus, er habe sich diese Frage auch x-mal gestellt. Er habe keine Ahnung, wieso sie ihn beschuldige, aber sie sei psychisch krank (pag. 823, Z. 577-579). Die Privatklägerin habe an besagtem Abend und in der vorangehen- den Woche versucht, sich ihm anzunähern. Sie habe ihn darüber informiert, dass sie einen Freund habe, die Beziehung aber nicht mehr gut sei und sie die Bezie- hung nicht mehr wolle. Er habe versucht, sich zu distanzieren. Als sie ihn in der Küche gefragt habe, ob er mit ihr kommen möchte, habe er nicht gedacht, sie hätte einen Plan. Er habe ihr Gesellschaft leisten und sie nicht alleine lassen wollen (pag. 824, Z. 582 ff.). Sie sei heiss gewesen und habe an diesem Abend mit ihm Sex haben wollen. Die Privatklägerin habe alles, was an diesem Abend geschehen sei, verursacht (pag. 824, Z. 596 f.). Sie habe bereits angefangen gehabt und dann 14 gestoppt. Er wisse nicht wieso; vielleicht sei ihr schlecht gewesen (pag. 824, Z. 604 f.). Auf Frage, ob die Privatklägerin nackt gewesen sei, führte er zunächst aus, sie sei im Bikini gewesen, korrigierte dies dann aber dahingehend, dass sie in den Unterhosen gewesen sei und diese selbst ausgezogen habe (pag. 824 f., Z. 615 ff.). Er habe seine Hosen anbehalten, da er nicht zu weit habe gehen wollen (pag. 825, Z. 630 f.). Sie hätten zusammen einen Film geschaut, sich ein wenig geküsst und die Privatklägerin habe sich dann nackt gemacht. Sie hätten etwas angefangen, er habe ihren Körper berührt und sie habe sodann «stopp» gesagt. Danach hätten sie sich erneut angezogen und die Privatklägerin sei duschen ge- gangen. Es sei nicht alles von ihm gekommen, sondern er sei passiv verführt wor- den (pag. 825, Z. 640-644). Er habe dann aufgehört, sein T-Shirt angezogen und die Privatklägerin gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe gesagt, sie würden morgen weitermachen (pag. 825, Z. 648-650). Er habe der Privatklägerin keinen Druck ge- macht, ihr nicht gesagt, sie solle etwas tun und auch körperlich nichts «Festeres» gemacht (pag. 825, Z. 656-658). Die Reaktion der Privatklägerin erkläre er sich so, dass sie es bereut habe, da sie sich nicht richtig habe entscheiden können. Viel- leicht sei es auch ihr Zustand. Sie könne vielleicht ihre Emotionen nicht kontrollie- ren und wisse nicht, was sie mache oder was sie wolle (pag. 825 f., Z. 663 ff.). Zu Beginn habe er nicht gewusst, dass sie das nicht wolle. Sie sei vielleicht zu wenig intelligent gewesen, dass sie das kontrollieren und die richtigen Entscheidungen treffen könne. Sie habe ihm Interesse signalisiert. Die Privatklägerin habe zwei Wochen vor dem besagten Abend, anlässlich eines Zimmerwechsels seinerseits, seine Hand genommen und ihm ihr Zimmer gezeigt. Dies sei nicht ihr Auftrag ge- wesen; sie sei körperlich auf ihn zugekommen, habe «den Arsch» an ihn gelegt. Er habe bemerkt, dass etwas nicht stimmt und sich distanziert (pag. 826, Z. 678 ff.; pag. 827, Z. 732-735). Darauf aufmerksam gemacht, dass die Privatklägerin aus- gesagt habe, dies treffe nicht zu, führte der Beschuldigte aus, man hätte ja be- merkt, wenn er ihr gegenüber Gewalt angewandt hätte. Es sei auch ein Betreuer anwesend gewesen (pag. 826, Z. 711-713). Die Privatklägerin könne ja schreien oder reden (pag. 827, Z. 715). Darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte während fortschreitender Verfahrensdauer immer mehr Handlungen zugegeben habe, führte dieser aus, er habe bereits zu Beginn die Wahrheit gesagt. Er sei aber nervös ge- wesen (pag. 828, Z. 759 ff.). Auf die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzun- gen angesprochen, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob sie solche Verlet- zungen gehabt habe. Er habe nicht festgedrückt oder sonst etwas gemacht (pag. 828, Z. 784 ff.). Die Privatklägerin mache Erfindungen (pag. 828, Z. 793). Sie habe bereits Narben gehabt (pag. 829, Z. 828). d) Aussagen von H.________ Für die parteiöffentliche Einvernahme der Auskunftsperson H.________ vom 26. März 2021 kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 481; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). e) Aussagen von I.________ Ergänzend zur Zusammenfassung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass I.________ ausgesagt hat, H.________ hätte ihm gesagt, sie sei von sich aus zu ihm gekom- men. Die Privatklägerin habe nicht gewollt, dass sie – H.________ – zu ihm kom- 15 me. Es sei ihr aber zu viel geworden, weshalb sie ihn benötigt habe (pag. 62, Z. 37 f.). 9.6 Beweiswürdigung 9.6.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 474 ff.; S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.6.2 Einleitende Bemerkungen der Kammer Der Sachverhalt stellt ein Vier-Augen-Delikt dar. Den Aussagen beider Parteien kommt somit entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung zu. Dennoch gibt es vorliegend auch objektive Beweismittel, auf welche nachfolgend vorab einge- gangen wird. Danach werden die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldig- ten sowie die weiteren Beweismittel gewürdigt. 9.6.3 Würdigung der objektiven Beweismittel Die polizeilichen Rapporte geben wieder, was die mit der Sache befassten Polizis- ten wahrgenommen und in der Folge zwecks Klärung des Sachverhalts in die We- ge geleitet haben. Das Vorgehen der Polizisten entspricht einer logischen Abfolge und ist nicht zu beanstanden. Sie zeigen zudem in sachlicher Weise auf, wie es am Tag nach den vorgeworfenen Handlungen zur Anzeigeerstattung durch den Vater der Privatklägerin gekommen ist und welche Massnahmen anschliessend ange- ordnet wurden. Auf die Polizeirapporte kann ohne Weiteres abgestellt werden. Gemäss Rapport des KTD vom 13. Mai 2021 (pag. 125 ff.) befanden sich biologi- sche Spuren des Beschuldigten an der Brust der Privatklägerin, womit erstellt ist, dass eine Berührung der Brust der Privatklägerin durch den Beschuldigten tatsäch- lich stattgefunden hat. Ob die Spurenlegung durch blosses (mithin unbestrittenes) Berühren mit der Hand oder durch (bestrittenes) Küssen/Beissen in die Brust ent- standen ist, lässt sich aufgrund der durchgeführten Tests (d.h. keine Unterschei- dung, ob es sich bei den gefundenen Spuren um Speichel oder Hautpartikel oder ähnliches handelt) nicht eruieren. Beim DNA-Abrieb ab dem Slip der Privatklägerin kam es ausserdem zu einem positiven Spermavortest (sehr schwach positi- ves/inkonklusives Resultat; pag. 131 f, pos. 33 ff.), welcher sich später nicht bestätigte und somit nicht von vollzogenem Geschlechtsverkehr auszugehen ist. Aufgrund der vom Aufenthaltsraum der ________ (Örtlichkeit) erstellten Fotos (pag. 140 ff.) lassen sich keine sachverhaltsrelevanten Schlüsse ziehen, da sich die auf den Fotos ersichtlichen Gegebenheiten und Sitz- bzw. Liegemöglichkeiten sowohl mit den Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten als auch des Opfers in Einklang bringen lassen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, bestätigen die anlässlich der gerichts- medizinischen Untersuchungen festgestellten «Knutschflecken» am Hals der Privatklägerin (pag. 112 f.), dass es zu weiterem körperlichen Kontakt gekommen sein muss. Aus den Untersuchungen alleine lassen sich jedoch keine verbindlichen Schlüsse zur Frage der Gewaltanwendung und/oder Freiwilligkeit ziehen. Immerhin 16 lassen sich die Verletzungen an der Brust (pag. 113) mit den Aussagen der Privat- klägerin, wonach der Beschuldigte sie in diesem Bereich gebissen und sie dabei Schmerzen erlitten habe, in Übereinstimmung bringen. Demgegenüber lassen die festgestellten Verletzungen eher nicht darauf schliessen, dass die Version des Be- schuldigten, wonach er die Brüste der Privatklägerin lediglich (mit den Händen) berührt haben will, zutrifft, zumal Berührungen, wie sie der Beschuldigte schildert, i.d.R. keine Verletzungen hervorrufen. Die festgestellten Verletzungen am äusse- ren Genital, welche durch Saugen bzw. oberflächlichen Bissverletzungen oder aber durch einen Fingernagel entstanden sein könnten (pag. 113), finden sowohl in der Version der Privatklägerin als auch in der späteren Version des Beschuldigten eine Stütze, wonach es möglich sei, dass er mit dem Finger in die Vagina eingedrungen sei (pag. 97, Z. 217 f.). Weiter lässt sich aufgrund des IRM-Berichts festhalten, dass die Privatklägerin of- fenbar keine weiteren als die festgestellten Verletzungen aufwies und somit dem Beschuldigten keine Verletzung an der Hand zeigen konnte (pag. 112 f.), was auf eine diesbezüglich zumindest ungenaue, wenn nicht unglaubhafte Aussage des Beschuldigten hinweist. Die von der Privatklägerin eingereichten Arztzeugnisse (pag. 293 ff. und pag. 788) belegen sodann, dass die hier zu beurteilenden Vorfälle tiefe psychische Spuren bei ihr hinterlassen haben. Darauf ist bei der Beurteilung der Zivilklage näher ein- zugehen. In Bezug auf den streitgegenständlichen Sachverhalt deuten die psychi- schen Folgen allerdings darauf hin, dass es sich beim Vorgefallenen nicht um ei- nen beidseits gewünschten sexuellen Kontakt handelte, zumal es eher unwahr- scheinlich ist, dass freiwillige Handlungen – auch wenn sie im Nachhinein allenfalls bereut werden – zu derart schweren psychischen Folgen führen können. 9.6.4 Zwischenfazit der Kammer Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist erstellt, dass es am 20. Februar 2021 zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ge- kommen sein muss. Dabei lassen sich die vom IRM festgestellten Verletzungen bzw. auch die nicht vorhandenen aber vom Beschuldigten erwähnten Verletzungen durchwegs mit den Ausführungen der Privatklägerin, nicht aber vollständig mit den- jenigen des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen. Aus den objektiven Beweismitteln als solche lässt sich jedoch nicht schliessen, ob die sexuellen Kontakte im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Druck- bzw. Gewaltanwendung erfolgt sind. Die festgestellten psychischen Folgen bei der Pri- vatklägerin deuten aber eher auf eine solche Annahme aber hin. 9.6.5 Würdigung der subjektiven Beweismittel a) Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Trotz einigen kleineren Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin sind diese nach Auffassung der Kammer als glaubhaft einzustufen. Dies aus nachfol- genden Gründen: Die Erstaussagen der Privatklägerin erfolgten am 22. Februar 2021 und damit le- diglich zwei Tage nach dem Tatzeitpunkt (vgl. pag. 27). Sie sind detailliert und er- 17 geben eine in sich logische und nachvollziehbare Geschichte. Die Schilderungen der Privatklägerin wirken selbsterlebt. So erwähnte sie anlässlich ihrer Einvernah- me vom 22. Februar 2021 bspw., sie habe das Gewicht des Beschuldigten sehr auf ihrem Bauch und den Hüften gespürt. Er habe ihre Hände mit einer Hand in das Sofa reingedrückt und sein Gewicht stärker auf ihre Hüftknochen verlagert. Sie ha- be es nicht als sanften, sondern als sehr harten Druck erlebt und die Paletten im Rücken gespürt. Es sei nur eine dünne Schaumstoff-Auflage auf dem Paletten- Sofa (pag. 30, Zeit 14:26 – 14:28). Dies bestätigte sie anlässlich der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung, als sie aussagte, sie erinnere sich nach wie vor dar- an, wie das Gewicht des Beschuldigten sie heruntergedrückt habe sowie an des- sen Geruch (vgl. auch pag. 805, Z. 178 f.). Auf Frage, wie sie versucht habe, den Beschuldigten von sich wegzudrücken, führte die Privatklägern im gesamten Ver- fahrensverlauf konstant aus, sie habe probiert, ihn am Kopf nach unten zu drücken und in seine Schultern gedrückt, um zu zeigen, dass dies so nicht gehe und er auf- hören soll. Sie habe ihm mehrmals gesagt, sie wolle das nicht (pag. 30, Zeit 14:30; pag. 42 f., Zeit 09:43; Zeit 09:46 und Zeit 09:51; pag. 806, Z. 181 f.). Es sind auch keine Übertreibungen ersichtlich. Die Privatklägerin belastet den Be- schuldigten nicht übermässig, indem sie bspw. nicht von roher Gewalt oder lange andauernden Handlungen, sondern vielmehr von kurzen Vorgängen spricht (vgl. hierzu pag. 31, Zeit 14:33). Es wäre für die Privatklägerin ein Leichtes gewe- sen, die Frage, ob der Beschuldigte noch mit etwas anderem als den Fingern in sie eingedrungen sei, zu bejahen und ihm wesentlich schwerwiegendere Handlungen vorzuwerfen (vgl. pag. 32, Zeit 14:43). Dass sie dies nicht tat, spricht eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin schilderte stringent über alle Einvernahmen hinweg, welche Berührungen der Beschuldigte an ihr vorgenommen hat und dass diese gegen ih- ren ausdrücklichen Willen vorgenommen wurden, was sie dem Beschuldigten so- wohl verbal als auch physisch kommuniziert hat. So schilderte sie durchwegs, dass der Beschuldigte zunächst begann, ihr Top auszuziehen und sie perplex gewesen sei. Dann habe er ihre Hose ausziehen wollen. Hierbei habe sie ihn gestoppt und gesagt, sie möchte das nicht. Schliesslich sei es ihm doch gelungen und sie sei noch perplexer gewesen. Er sei über ihr gewesen. Er habe sie zwischen den Bei- nen eingekeilt, sodass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Dann habe er ih- ren Büstenhalter (nachfolgend: BH) und ihre Unterhose ausgezogen und sich kom- plett auf sie gelegt. Er habe ihre Hände zeitweise hinter ihrem Kopf fixiert. Sodann sei er zu ihren Brüsten und ihrem Intimbereich gegangen. Der Beschuldigte habe in beide Brüste gebissen, was schmerzhaft gewesen sei. Sie habe versucht, ihn von sich wegzukriegen. Im Intimbereich sei er mit dem Mund gewesen und habe rein- gebissen. Er sei auch mit den Fingern mehrmals kurz in ihr gewesen (pag. 29 ff; pag. 42 ff.; pag. 432, Z. 6 ff.). Schliesslich habe sie ihn wegstossen und auf den nächsten Tag vertrösten können (pag. 31, Zeit 14:33; pag. 32, Zeit 14:44; pag. 43, Zeit 09:43; pag. 432, Z. 13 f.). Diese konstanten und detaillierten Erzählungen las- sen darauf schliessen, dass die Privatklägerin Selbsterlebtes schildert und spre- chen stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 18 Dass sich auch kleinere Widersprüche oder Lücken in den Aussagen finden lassen, schwächt deren Glaubhaftigkeit nicht ab. So erwähnte die Privatklägerin bspw. in der zweiten Einvernahme nicht mehr, dass der Beschuldigte sie auf die Stirn geküsst habe oder aber ergänzt in der Einvernahme vom 17. August 2021, dass sie auch seine Zunge im Intimbereich gespürt habe (pag. 45, Zeit 10:08), was sie in der ersten Einvernahme noch nicht schilderte. Solche Abweichungen in den Details sind nicht aussergewöhnlich und es ist auch nicht gleich von Aggravation auszuge- hen. Vielmehr blieb die Privatklägerin im Kern dabei, dass er sie geküsst hat und mit seinem Mund an ihrer Vagina war. Die Privatklägerin gab Erinnerungslücken resp. Unsicherheiten bzgl. die konkreten Reihenfolge der Geschehnisse denn auch bereits zu Beginn zu (pag. 26, Zeit 14:27) und führte hierzu aus, sie habe «sehr» ausgeblendet (pag. 30, Zeit 14:27). Festgehalten werden kann aber, dass das Kerngeschehen grossmehrheitlich über sämtliche Einvernahmen hinweg gleich ge- schildert wird. Es ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ein klarer «roter Fa- den» zu erkennen. Das geschilderte Kerngeschehen deckt sich sodann auch mit dem von der Privatklägerin im Spital geäusserten Handlungsablauf (vgl. pag. 112). Dass die Privatklägerin schildert, sie sei, nachdem sie das Zimmer verlassen konnte und bereits wieder zurück in ihrem Zimmer war, noch einmal zum Beschul- digten zurückgekehrt und habe sich zu ihm auf das Sofa gelegt (pag. 33, Zeit 14:46), mag auf den ersten Blick als unnatürliches und widersprüchliches Ver- halten der Privatklägerin interpretiert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt in einer absoluten Ausnahmesituation befand. Sie gab an, Angst gehabt zu haben. Sie sei alleine mit dem Beschuldigten auf dem Stockwerk gewesen und niemand habe sie hören können. Dass sie ihre einzige Chance zur Verhinderung weiterer Übergriffe darin sah, den Beschuldigten auf den nächsten Tag zu vertrösten, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Insofern macht auch ihr Verhalten Sinn, wenn sie den Beschuldigten mit ihrer erneuten Rückkehr auf das Sofa besänftigen bzw. ihn so zum Verlassen des Stockwerkes bewegen konnte (vgl. hierzu pag. 33, Zeit 14:46 – 14:47). Im Übrigen handelt es sich bei der Aussage der Privatklägerin, wonach sie den Beschuldigten auf den nächsten Tag habe vertrösten können, um ein derart ausgefallenes Detail, das die- ses ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Reaktion der Privatklägerin auf den von ihr geschilderten Vorfall spricht – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ebenfalls für wahrheitsgetreue Aussagen. So zeigte sich die Privatklägerin überrascht über das Verhalten des Beschuldigten und reagierte ihrem Alter und ihrem Erfahrungsgrad entsprechend adäquat. Im Zimmer von H.________ sackte sie zusammen und fing an zu weinen (vgl. hierzu E. II./9.6.5c hiernach). Dieser vollständige Zusammenbruch, der auf die Übergriffe durch den Beschuldigten folgte, passt in den gesamten von ihr geschilderten Ge- schehensablauf. Die Privatklägerin hat sich zudem anfänglich gegen ihren Willen den medizinischen und polizeilichen Untersuchungen gestellt (vgl. hierzu bspw. pag. 18 sowie S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Auswirkungen der Geschehnisse auf ihre psychische Gesundheit erläuterte die Privatklägerin schliesslich rund zwei Jahre nach dem Vorfall vom Februar 2021 anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung. Sie gab zu Protokoll, dass es ihr über- haupt nicht gut gehen würde und sie nach wie vor an Flashbacks und Panikatta- 19 cken leide. Sie sei seit kurzem in psychologischer Behandlung. Zuvor habe sie zunächst Kraft sammeln müssen (pag. 430, Z. 19-31). Sie habe seit dem Vorfall keine Intimitäten mehr mit Männern und nach dem Vorfall die Hälfte ihres Gewichts verloren und nur noch 31 kg gewogen. Sie habe gewollt, dass andere Männer sie nicht mehr als Frau identifizieren oder sie attraktiv finden würden (pag. 434, Z. 30- 33). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte die Privatkläge- rin nachvollziehbar, authentisch und glaubhaft aus, sie leide nach wie vor täglich unter Panikattacken sowie Flashbacks und sei immer noch in therapeutischer Be- handlung (pag. 803, Z. 47 ff.). Diese Aussagen werden zudem eindrücklich durch die von ihrem Arzt festgestellten Nachwirkungen bestätigt (pag. 325 ff.). Schliesslich kann auch nicht von einer allfälligen Falschbelastung ausgegangen werden. Alleine die Umstände, wie es zur Erstattung der Strafanzeige gekommen ist, sprechen klar dagegen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten falsch be- schuldigen wollte. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Privatklägerin sich zunächst noch Überlegungen bzgl. dem Strafantrag machen (pag. 10), ihr Vater mit der Strafanzeige aber nicht zuwarten wollte (vgl. pag. 17 f.). Wäre es der Privatklä- gerin bloss darum gegangen, dem Beschuldigten eine Straftat anzuhängen, so wä- re sie auf schnellstem Weg zu Polizei gegangen. Auch war sie – wie hiervor bereits ausgeführt – zu Beginn nicht damit einverstanden, dass I.________ informiert wird. Sie wollte das Geschehene vergessen und führte gegenüber H.________ aus- drücklich aus, «H.________, Nei gang nid. Es wird nur no schlimmer. Mir schlafe drüber und vergässe das wieder» (vgl. pag. 53, Z. 53 ff. und Z. 61 ff.). Es gab auch keinen Grund, weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten derart hätte schaden wollen. So kannten sie sich vorher nur wenig und hatten zuvor keinerlei aktenkun- dige Auseinandersetzungen oder ähnliches. Es erscheint auch nicht naheliegend, dass die Privatklägerin aus reinem Spass, einer ihr nur wenig bekannten Person, schaden wollte. Die Kammer schliesst zusammen mit der Vorinstanz (pag. 486; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) eine vorbereitete Planung und Falschbelastung durch die Privatklägerin mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit aus; es ergeben sich schlicht keine Hinweise dafür, dass sie das Verfahren bewusst hät- te über sich ergehen lassen, einzig um dem Beschuldigten zu schaden. Darüber hinaus lassen sich die Schilderungen der Privatklägerin zum Kernsach- verhalt sowohl mit den glaubhaften Aussagen von H.________ und I.________ in Übereinstimmung als auch mit den noch in der Tatnacht Nacht vom IRM festge- stellten und dokumentierten Verletzungen in Einklang bringen. So wurden bei ihr «Knutschflecken», Druckzeichen sowie Anzeigen von Verletzungen durch Sau- gen/Beissen bzw. durch Fingernägel exakt an denjenigen Körperstellen festgestellt, welche die Privatklägerin in ihrer freien Erzählung von Beginn an nannte. Sodann gab sie den Sachverhalt auch den untersuchenden Ärztinnen nahezu identisch wieder (vgl. E. II.9.6.3 hiervor). Zu guter Letzt bleibt zu erwähnen, dass selbst die Verteidigung des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zieht, sondern dahingehend argumentiert, dass der Beschuldigte nicht realisiert habe, dass die Privatklägerin die Handlungen nicht wolle (vgl. pag. 830 f.). 20 All diese Punkte lassen keine Zweifel daran, dass der von der Privatklägerin ge- schilderte Sachverhalt der Wahrheit entspricht, sie mithin unfreiwillig die Handlun- gen des Beschuldigten über sich ergehen liess und diese ihrerseits nicht erwiderte, sondern sich vielmehr verbal und körperlich dagegen widersetzte. Die Privatkläge- rin schilderte die Vorfälle vom Februar 2021 wirklichkeitsnah, nachvollziehbar, in sich stimmig und erlebnisbasiert. Für eine falsche Anschuldigung oder für einen Komplott gegen den Beschuldigten gibt es keinerlei Hinweise. Insgesamt kann folg- lich vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt wer- den. b) Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten das Rahmengesche- hen betreffend grossmehrheitlich mit den Schilderungen der Privatklägerin überein- stimmen. So führte auch der Beschuldigte aus, sie seien – nachdem sie I.________ informiert hätten – um ca. 20:00 Uhr noch für ca. 30 Minuten draussen spazieren gegangen. Er habe die Privatklägerin umarmt. Danach seien sie in die Wohnstube im 2. Stock gegangen, wo sie zusammen einen Film geschaut hätten (pag. 81, Z. 49 ff. und pag. 82 f., Z. 127 ff.). Insofern erscheinen diese Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Abends vor dem mutmasslichen Übergriff als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten sind – im Gegensatz zu denjenigen der Privatklä- gerin – nicht stimmig und auch nicht widerspruchsfrei. Wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (pag. 488; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sieht sich der Beschuldigte in jeder Einvernahme als Opfer und die Initiative für die Handlungsschritte lagen seines Erachtens immer bei der Privatklägerin (vgl. bspw. pag. 83, Z. 184 ff.; pag. 88, Z. 404 f.; pag. 95, Z. 139 ff.; pag. 98, Z. 248 f.; pag. 99, Z. 295; pag. 101, Z. 381; pag. 340, Z. 12 f. und Z. 36 f.; pag. 824, Z. 596 ff.). Das Kerngeschehen betreffend fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 23. Februar 2021, d.h. rund drei Tage nach dem Vorfall, ausführte, die Privatklägerin und er hätten nach dem Spaziergang einen Film geschaut und sie habe ihn sodann geküsst und er sie auch. Sie hätten nichts anderes gemacht (pag. 81, Z. 54 f.). Auf erneute Rückfrage hin bestätigte er, dass sie sich in der Wohnstube nur geküsst hätten. Meistens hätten sie jedoch geredet. Danach sei er am Handy beschäftigt gewesen (pag. 84, Z. 212 ff.). Auf Frage, wie sie sich gegenseitig berührt hätten, führte der Beschuldigte weiter aus, die Privat- klägerin habe ihm ihre Hand gezeigt; sie habe eine Wunde oder so etwas gehabt und ihm diese gezeigt. Er habe nicht weitergehen wollen, aber sie habe weiterge- macht und begonnen ihn zu küssen, woraufhin er sie auch geküsst habe (pag. 84 f., Z. 243 ff.). Die Privatklägerin habe ihr Top selbst ausgezogen, weil es etwas warm gewesen sei (pag. 85, Z. 282). Es sei ihr Wunsch gewesen, dass er ihr beim Ausziehen der Hosen behilflich sei. Als er dies tat, sei gleichzeitig die Unter- hose mitgekommen, woraufhin er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie weiterma- chen sollten. Er habe ihr anschliessendes «Nein» akzeptiert (pag. 86, Z. 298 ff.). Er habe ihre Brüste nicht angefasst, aber sie habe ihm ihre Brust resp. eine verheilte Wunde auf der Brust gezeigt. Sie habe ihn verführt (pag. 86, Z. 313 ff.). Er sei we- der mit dem Kopf in der Intimzone der Privatklägerin gewesen, noch sei er mit sei- 21 nen Fingern in ihre Vagina eingedrungen (pag. 86, Z. 338 ff.). Nachdem die vom Beschuldigten geschilderten Wunden an den Händen der Privatklägerin anlässlich ihrer Untersuchung durch das IRM nicht bestätigt werden konnten (pag. 112 f.), wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2022 mit die- ser Diskrepanz konfrontiert. Zur Wunde an den Händen führte er aus, es habe sich nicht um eine offene Wunde, sondern ein «Bibeli» gehandelt. Dieses sei auf der linken Schulter resp. dem linken Oberarm gewesen (pag. 93, Z. 54 ff.). Er habe auch die linke Wange der Privatklägerin geküsst (pag. 95, Z. 151 ff.). Mit den im Bericht des IRM erwähnten «Knutschflecken» an beiden Halsseiten der Privatklä- gerin konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, was die Privatkläge- rin gemacht habe (pag. 96, Z. 167 ff.). Sodann gab er – im Gegensatz zu seinen Erstaussagen – an, die Brüste der Privatklägerin berührt zu haben; nicht aber geküsst (pag. 96, Z. 180 f. und Z. 196). Er räumte weiter ein, auch ihren Intimbe- reich berührt zu haben (pag. 97, Z. 202 f.). Es sticht ins Auge, dass der Beschuldig- te diese Aussagen erst tätigte, nachdem er vom IRM-Gutachten und vom forensi- schen Bericht, gemäss denen man an der Brust der Privatklägerin Spuren von ihm und im Intimbereich kleinere Verletzungen festgestellt hatte, Kenntnis erhalten hat. Auf Frage, ob er mit den Fingern in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei, führte der Beschuldigte aus, er glaube nicht, es könne aber sein (pag. 97, Z. 217 f.). Rund neun Monate später wurde der Beschuldigte anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen. Er gab zu, die Privatklägerin auch zwischen den Beinen geküsst zu haben (pag. 341, Z. 35 f.). Als er erneut mit den ärztlichen Befunden konfrontiert wurde, welche anlässlich der Untersuchung durch das IRM festgestellt wurden, ergänzte der Beschuldigte, er und die Privatklä- gerin hätten sich wohl «etwas härter geküsst» (pag. 342, Z. 43 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 räumte der Beschul- digte schliesslich ein, die Privatklägerin habe «stopp» gesagt als er ihren Körper berührt habe (pag. 825, Z. 641 f.). Weshalb der Beschuldigte zu Beginn vehement daran festhielt, es sei beim Küssen geblieben, erhellt nicht. Zumal der Beschuldigte nur kurze Zeit später in derselben Einvernahme zugab, es sei eben auch noch zu (angeblich gegenseitigen) Berührungen gekommen, wirken diese Erstaussagen klar bagatellisierend. Hätte der Beschuldigte nichts zu verbergen gehabt und wäre tatsächlich alles im gegenseitigen Einvernehmen geschehen, so hätte der Be- schuldigte von Anfang an zu den vorgenommenen Handlungen stehen können. Es ist evident, dass der Beschuldigte seine Aussagen kaskadenweise seinem Wis- sensstand bezüglich den aktuellen Untersuchungsergebnissen anpasste. Sein Aussageverhalten erweist sich vor diesem Hintergrund als taktisch und zielgerich- tet. Neben diesem Aussageverhalten, deuten diverse Aussagen des Beschuldigten darauf hin, dass die Annäherungen von ihm und nicht – wie der Beschuldigte dies glaubhaft machen will – von der Privatklägerin ausgegangen sind. So führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2021 aus, die Privatklä- gerin sei damit (gemeint ist die Umarmung) einverstanden gewesen und habe sie nicht verweigert. Sie habe die Umarmung angenommen (pag. 83, Z. 156 f.). Dar- aus lässt sich schliessen, dass die Umarmung nicht etwa von der Privatklägerin, sondern vielmehr vom Beschuldigten ausgegangen ist. Ansonsten hätte sie die 22 Umarmung nicht «annehmen» bzw. «nicht verweigern» können. Auch dass die Privatklägerin nackt war, der Beschuldigte seine Hose aber nach wie vor trug (vgl. pag. 98, Z. 253), spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher dafür, dass die Handlungen vom Beschuldigten ausgegangen sind. Sodann gab der Be- schuldigte selbst an, beim Ausziehen der Hosen der Privatklägerin seien deren Un- terhosen mitgekommen. Er habe sie gefragt, ob sie weitermachen sollten, was sie verneint habe (pag. 86, Z. 303 f.). Diese Aussage indiziert durchaus eine gewisse Initiative des Beschuldigten. Sie deckt sich zudem weitestgehend mit der diesbe- züglichen Aussage der Privatklägerin. Jedenfalls erscheint das abweisende Verhal- ten der Privatklägerin vor der Prämisse, dass sie – so der Beschuldigte – angeblich «heiss» gewesen sei und die sexuellen Handlungen gewollt haben soll (pag. 83, Z. 187 ff. und pag. 84, Z. 203), nicht nachvollziehbar. Dass der Beschuldigte seine diesbezügliche Aussage in der zweiten Einvernahme schliesslich zu relativieren versuchte, ist vor dem Hintergrund, dass er sich damit selber belastete, verständ- lich. Dennoch ist auf die Erstaussage abzustellen, zumal die Frage deutlich formu- liert («C.________ gab an, dass Sie ihr anschliessend die Hose ausgezogen hät- ten. Was können Sie dazu sagen?» [pag. 85, Z. 296 f.]), vom Beschuldigten ver- standen und konkret beantwortet wurde. Es sind jedenfalls keine Hinweise auf Ver- ständigungsprobleme oder sonstige Missverständnisse ersichtlich, die zu dieser Antwort geführt hätten. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhand- lung vom 11. Juni 2024 bestätigte der Beschuldigte im Übrigen, dass die Privatklä- gerin ihre Hosen (inkl. Unterhosen) ausgezogen und er sie dabei unterstützt habe (pag. 825, Z. 635 f.). Das vom Beschuldigten erwähnte und folglich auch wahrge- nommene «nein» der Privatklägerin auf die Frage, ob sie weitermachen sollten, wurde von ihm folglich erwiesenermassen nicht respektiert. Hinzu kommen schliesslich noch diverse Widersprüche resp. Anpassungen in den Aussagen des Beschuldigten. Während er in der ersten Einvernahme noch klar dafür hielt, die Privatklägerin und er hätten sich gegenseitig berührt (pag. 84, Z. 240), führte er anlässlich der zweiten Einvernahme aus, er erinnere sich nicht, ob die Privatklägerin ihn berührt habe (pag. 93, Z. 83). Ebenfalls in der zweiten Einvernahme räumte er plötzlich ein, er habe ihren Körper und spezifisch auch ih- ren Intimbereich berührt (pag. 97, Z. 198 ff.). Die angebliche Wunde auf der Hand, welche die Privatklägerin ihm gemäss seinen Erstaussagen gezeigt habe (pag. 84, Z. 244 f.), war – so der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2022 – dann doch keine Wunde mehr, sondern ein «Bibeli», welches nicht auf der Hand, sondern an der linken Schulter resp. am linken Oberarm gewesen sein soll (pag. 93, Z. 55 ff.). Hinzu kommt das hiervor bereits thematisierte, kaskadenartige Eingestehen von weiteren Details, welches von einem zielgerichteten und takti- schen Aussageverhalten des Beschuldigten zeugt. Nach Auffassung der Kammer kann unter diesen Umständen nicht von stringenten Ausführungen des Beschuldig- ten die Rede sein. Selbst der Verteidiger des Beschuldigten räumte oberinstanzlich ein, das Aussageverhalten seines Klienten sei nicht gut (vgl. pag. 830). Zu guter Letzt geht der Beschuldigte auch in Gegenangriffe über. So stellt er nicht nur die psychische Gesundheit der Privatklägerin zum Zeitpunkt der vorgeworfenen sexuellen Handlungen in Frage (vgl. pag. 825 f., Z. 666 ff.), sondern führte oberin- stanzlich auch aus, die Privatklägerin habe ihm sein Zimmer gezeigt und sei dabei 23 körperlich auf ihn zugekommen. Er zeigte anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung vor, wie sie mit ihrem Hintern gegen seinen Bauch gedrückt ha- be (pag. 826, Z. 696 f.). Zusammenfassend gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Be- schuldigten, anders als diejenigen der Privatklägerin, in sich widersprüchlich sind, angepasst wirken und keinen stimmigen Ablauf des Abends ergeben. Soweit den Kernbereich betreffend kann von glaubhaften Aussagen nicht die Rede sein. Viel- mehr wirken die Aussagen zielgerichtet und taktischer Natur, womit erhebliche und nicht überwindbare Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigte bestehen, weshalb darauf nicht abgestellt wird. c) Würdigung der Aussagen der Auskunftspersonen Die Auskunftsperson H.________ konnte zum Kernsachverhalt keine eigenen Feststellungen schildern, zumal sie während den vorliegend in Frage stehenden sexuellen Kontakten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nicht per- sönlich zugegen war. Ihre Wahrnehmungen zum Kernsachverhalt basieren somit lediglich auf Erzählungen der Privatklägerin, mithin «vom Hörensagen». Der Be- weiswert der Aussagen bzgl. den Kernsachverhalt ist folglich als niedrig einzustu- fen. Zum Verhalten der Privatklägerin nach deren Erscheinen im Zimmer von H.________, kann letztere aber sehr wohl beweiskräftige Aussagen machen. Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer die diesbezüglichen Aussagen von H.________ als glaubhaft erachtet. Ihre Aussagen sind detailgetreu und aufgrund der Preisgabe von inneren Gedan- ken als selbsterlebt einzustufen. So führte H.________ aus, die Privatklägerin sei ins Bad gegangen und habe sich selbst bzw. ihre Wunden fotografiert. Sie habe sich überlegt, sollte sie die Privatklägerin nicht dazu überreden können, noch glei- chentags etwas zu tun, so hätten sie zumindest Fotos. Dies sei ihre Reaktion in ih- rer Hilflosigkeit gewesen (pag. 53, Z. 49-52). Sodann führte sie aus, sie habe die Privatklägerin nicht alleine in der ________(Örtlichkeit) herumlaufen lassen und für sie da sein wollen, da sie etwas erlebt habe (pag. 53, Z. 89 f.). Die Aussagen von H.________ lassen darauf schliessen, dass ihr die Dringlichkeit und der Ernst der Lage rasch bewusst wurden. So führte sie aus, sie habe zwar nicht gewusst, was sie hätte tun sollen, aber sie habe gesagt, dass sie das nicht auf den nächsten Tag verschieben könnten. Sie habe der Privatklägerin daher gesagt, dass sie es fest- halten müssten, sofern es Beweise an ihr gäbe. Sie habe die Idee mit den Fotos gehabt (pag. 53, Z. 43 ff.). Auch die Reaktion von H.________ lässt diesen Schluss zu, führte sie doch aus, sie habe der Privatklägerin gesagt, sie könne es nicht für sich behalten, sondern man müsse es jemandem anderen erzählen (pag. 53, Z. 53 f.). Obwohl die Privatklägerin dies gemäss den Aussagen von H.________ nicht wollte (pag. 53, Z. 54 f.), ging diese schliesslich zu I.________ und informierte ihn über den Vorfall und die Notwendigkeit seiner Hilfe (pag. 53, Z. 61-65). Dies zeigt nach Auffassung der Kammer klar auf, dass H.________ die Dringlichkeit und der Ernst der Lage direkt erkannte und entsprechende Vorkehrungen tätigte. Die Aussagen von H.________ stimmen zudem – soweit die Situation nach dem Vorfall beschrieben wird – auch mit denjenigen von I.________ überein. So sagten 24 beide übereinstimmend aus, als I.________ ins Zimmer von H.________ gekom- men sei, sei die Privatklägerin auf dem Boden gesessen und H.________ habe sich neben sie gesetzt (pag. 52, Z. 35 f.; pag. 53, Z. 68 f. und pag. 62, Z. 41 f.). Weiter deutet das von H.________ wahrgenommene Verhalten der Privatklägerin darauf hin, dass letztere sich in einem psychischen Ausnahmezustand befand. So führte sie aus, sie habe die Türe geöffnet und die Privatklägerin habe einen ängstli- chen und nervösen Eindruck gemacht und Schnappatmung gehabt. Als sie ein we- nig Platz gemacht habe, sei die Privatklägerin geradezu in ihr Zimmer gestürmt, ein paar Meter weiter stehengeblieben und schliesslich auf den Boden gesunken und habe begonnen zu weinen. Die Privatklägerin habe irgendetwas gemurmelt, was sie nicht verstanden habe (pag. 52, Z. 31-37). Diese Schilderungen sind derart de- tailgetreu und ausgefallen, dass sie als erlebnisbasiert zu betrachten sind. Auch wenn es sich bei H.________ unbestrittenermassen um eine Vertrauensper- son der Privatklägerin handelt, sind vorliegend keine Hinweise für Falschaussagen und das Vorspielen einer erfundenen Geschichte vorhanden. So konnte sich H.________ noch an die ersten geäusserten Worte der Privatklägerin erinnern, wonach sie gesagt habe, «A.________ het mi uszoge» (pag. 52, Z. 39). Hätte sie den Beschuldigten falsch belasten wollen, so wären diese Worte nicht so milde ausgefallen. Es wäre ein Leichtes gewesen, gravierendere sexuelle Handlungen in den Vordergrund zu rücken. Die Schilderung der ersten von der Privatklägerin geäusserten Worte erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls wirklichkeitsnah und somit glaubhaft. Auch führte H.________ auf Frage, wo die Privatklägerin geblutet habe, aus, sie selbst hätte das nie gesehen. Es sei die Privatklägerin gewesen, welche gesagt habe, dass es bluten würde und geschwollen sei (pag. 56, Z. 190- 197). Hätte die Privatklägerin zusammen mit H.________ einen Komplott gegen den Beschuldigten geplant, so wäre zu erwarten, dass H.________ bestätigt, Blut gesehen zu haben. Es wäre auch hier ein Leichtes gewesen, die Aussagen der Privatklägerin zu stützen. Dass sie das nicht tat, spricht ebenfalls für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Zweifelsfrei lässt sich aus den Aussagen von H.________ der Schluss ziehen, dass sich am besagten Abend etwas Aussergewöhnliches abgespielt haben muss, was nach ihrer umgehenden Unterstützung unter Beiziehung einer weiteren Hilfs- person verlangte. Insofern stützen die Ausführungen von H.________ die Sachver- haltsdarstellungen der Privatklägerin, wohingegen der Ablauf der Geschehnisse sich mit dem Vorbringen des Beschuldigten, es sei lediglich zu einvernehmlichen Küssen und Berührungen gekommen, nicht vereinbaren lässt. I.________ kann ebenfalls keine eigenen Schilderungen zum Kernsachverhalt ma- chen. Auch er war bei den besagten Handlungen nicht zugegen, sondern wurde vorwiegend von H.________ über das Vorgefallene informiert. Seine Aussagen stützen sich folglich auf Ausführungen einer Person, die ihre Informationen selbst nur «vom Hörensagen» hat. Die Beweiskraft seiner Aussagen zum Kerngeschehen ist daher gering. Trotzdem stützen die Aussagen von I.________ diejenigen der Privatklägerin aus den nachfolgenden Gründen: 25 Zu den Aussagen, welche die Privatklägerin ihm gegenüber gemacht habe, führte I.________ aus, sie habe fast nichts gesagt. Sie habe aber gesagt, sie hätte ver- sucht, den Beschuldigten zu stoppen (pag. 63, Z. 48). Die Privatklägerin habe aus- geführt, sie habe sich nicht wehren können. Schliesslich sei ihr nichts Anderes in den Sinn gekommen, als dem Beschuldigten zu sagen, sie könnten am nächsten Tag weiterfahren (pag. 63, Z. 54 ff. und Z. 81 ff.). Diese Ausführungen stimmen mit denjenigen der Privatklägerin überein. I.________ zögerte auf erste Aufforderung von H.________ hin zunächst und führ- te aus, es könne doch nicht so schlimm sein. Er habe – so H.________ – nachge- fragt, ob er sofort kommen müsse und was los sei (pag. 53, Z. 64 ff.). Das Verhal- ten von I.________ nach Kenntnisnahme der konkreten Situation zeigt, dass er von einem gravierenden Vorfall ausging, der sofortiges Handeln erforderte. Wäre er von einer Bagatelle oder einem alltäglichen Geschehen ausgegangen, hätte er nicht sämtliche Hebel in Bewegung gesetzt. So unterbrach er die Privatklägerin und H.________, als diese ins Detail gehen wollten und führte ihnen gegenüber aus, er wisse, dass etwas Schlimmes geschehen sei und es täte ihm sehr leid für die Pri- vatklägerin. Er müsse sich zunächst absprechen (pag. 63, Z. 56-59). Er habe im Nachhinein alles dokumentiert (pag. 63, Z. 68). Er habe direkt seine Vorgesetzte zu informieren versucht (pag. 63, Z. 91 f.). Er habe sodann mit der Zentrumsleiterin das Vorgehen besprochen, bei der Frauenklinik angerufen und sei schliesslich mit der Privatklägerin dorthin gegangen (pag. 64, Z. 104 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. pag. 483, S. 13 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung), kann den Aussagen von I.________ zudem entnommen werden, dass er davon ausging, dass der Beschuldigte in Detailfragen nicht die Wahrheit sagte. Die Tatsache, dass I.________ den Schlüssel des Beschuldigten umgehend deaktivierte (pag. 63 f., Z. 92 ff.), zeigt nach Auffassung der Kammer ebenfalls, dass er den Schilderungen der Privatklägerin und denjenigen von H.________ rasch Glauben schenkte. Sodann schilderte I.________ eindrücklich die Reaktion des Beschuldigten auf die Konfrontation mit den Vorwürfen. Dieser habe so reagiert, als ob es I.________ nichts angehen würde. Er sei emotional ge- worden. Damit konfrontiert, dass er nicht mehr in den zweiten Stock und nicht mehr zur Privatklägerin gehen dürfe, habe der Beschuldigte ausgeführt, wenn die Privat- klägerin wolle, dass er zu ihr gehe, so werde es dies auch tun (pag. 68, Z. 321 ff.). Zudem äusserte I.________ die Vermutung, wonach der Beschuldigte und ein an- derer Somalier, der ebenfalls in der ________(Örtlichkeit) lebe, beim Abendessen womöglich «blöd schnurre» und «sexistische Sprüche» machen würden, da diese von der Sprache her die diesbezüglichen Möglichkeiten hätten. So habe der andere Somalier die Privatklägerin bei einer anderen Gelegenheit so angeschaut, dass er gedacht habe, dies thematisieren zu müssen (pag. 69, Z. 354-358). Insgesamt zei- gen die Aussagen und die Reaktion von I.________ zumindest, dass dieser nicht völlig überrascht war, solche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zu hören. I.________ gab zudem glaubhaft an, es habe einen grossen Unterschied im Ver- halten der Privatklägerin vor und nach dem Vorfall gegeben. Dies seien zwar nur Interpretationen, aber sie habe verloren gewirkt. Ihr Verhalten habe etwas Kindli- ches gehabt und sie habe schockiert gewirkt (pag. 67, Z. 255 ff.). Diese eigenen 26 Feststellungen stützen die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen von H.________. Sie sind umso glaubhafter, als I.________ zugibt, dass es sich ledig- lich um seine Interpretationen handelt. Die Aussagen von I.________ wirken in sich stimmig und insgesamt glaubhaft. So gab er bereitwillig zu, wenn er etwas nicht wusste (vgl. pag. 66, Z. 226 f. und Z. 238 f.). Er legte vor seinen Antworten immer wieder Denkpausen ein (vgl. pag. 67, Z. 264 und Z. 287; pag. 68, Z. 322; pag. 69, Z. 352) oder schaute in seinen Notizen nach (vgl. pag. 64, Z. 127 und pag. 69, Z. 362). Seine Schilderun- gen wirken nicht übertrieben und sind – wo auch immer möglich – detailreich. Das von ihm verfasste Gedächtnisprotokoll und die nachträglich angefügten Ergänzun- gen zeigen, dass es I.________ wichtig war, keine Unwahrheiten zu Protokoll zu geben (pag. 63, Z. 68-78). Er belastet den Beschuldigten zudem nicht unnötig. Vielmehr gibt er aus eigener Initiative zugunsten des Beschuldigten zu Protokoll, es sei ihm gesagt worden, der Beschuldigte habe beim Spaziergang nicht gekifft (pag. 65, Z. 187). Die Initiative für den Spaziergang sei ausserdem von der Privat- klägerin gekommen (pag. 64, Z. 136 f.). Zusammenfassend ist damit auf die glaubhaften Aussagen von I.________, welche die Schilderungen der Privatklägerin stützen, abzustellen. 9.7 Gesamtwürdigung / Rechtserheblicher Sachverhalt Nach Auffassung der Kammer ist somit primär auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Das Kerngeschehen betreffend sind ihre Aussagen nicht nur über sämtliche Einvernahmen gleichbleibend, sondern auch in sich nachvoll- ziehbar, detailliert und mit Einzelheiten gespickt, die von Selbsterlebtem zeugen. Die Reaktion der Privatklägerin auf die Geschehnisse ist augenfällig und wird gar durch die Ausführungen beider Auskunftspersonen gestützt, die den Ernst der Lage direkt realisierten und umgehend handelten. Zu guter Letzt lassen sich die Aus- führungen der Privatklägerin auch mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Insgesamt ist von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: Die Privatklägerin und der Beschuldigte, damals beide Bewohner der .________(Örtlichkeit), wollten zusammen einen Film anschauen. Als beide in den TV-Raum der ________(Örtlichkeit) gingen, schloss der Beschuldigte die Türe von innen ab. Die Privatklägerin dachte sich nichts weiter dabei und suchte über ihren Laptop einen Film aus. Sie setzte sich danach auf das Sofa, der Beschuldigte setz- te sich hinter sie und lehnte sich an sie. Der Beschuldigte zog ihr das Oberteil aus, wobei die Privatklägerin perplex war und nicht darauf reagierte. Als der Beschuldig- te ihr die Hose ausziehen wollte, stoppte sie ihn und sagte, dass sie das nicht möchte. Der Beschuldigte versuchte sodann ein weiteres Mal, ihr die Hose auszu- ziehen und sie sagte ihm erneut, dass sie das nicht möchte. Der Beschuldigte holte eine Decke und sagte ihr, sie solle sich hinlegen. Sie legte sich hin und er zog ihr daraufhin ihre Hosen aus, obwohl sie dies zuvor mehrfach abgelehnt hatte, was sie noch perplexer machte. Die Privatklägerin bemerkte dann, dass auch er sein T- Shirt und seine Schuhe ausgezogen hatte. Der Beschuldigte ging dann über die Privatklägerin, drehte sie auf die Seite, so dass sie zwischen seinen Beinen einge- 27 keilt war und sich nicht mehr bewegen konnte. Er zog ihren BH und ihre Unterhose aus, welche sie festzuhalten versuchte. Danach drehte der Beschuldigte die Privat- klägerin wieder auf den Rücken und legte sich mit seinem gesamten Gewicht kom- plett auf sie. Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin auf den Mund, was sie nicht erwidert hatte, fixierte dabei zeitweise mit seinen Händen ihre Hände hinter ihrem Kopf und drückte diese in das Sofa hinein. Auch küsste er sie am Kopf sowie am Hals und küsste sie am Bauch. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten, dass sie das nicht möchte und spürte, dass der Beschuldigte sein Gewicht stärker auf ihre Hüftknochen verlagerte. Der Beschuldigte biss der Privatklägerin zudem mehrmals in beide Brüste, was ihr weh tat, und drückte mit seinen Händen sehr stark auf ihre Brüste. Die Privatklägerin versuchte, den Beschuldigten an dessen Kopf und an den Schultern von sich wegzudrücken, um zu zeigen, dass er auf- hören sollte. Da der Beschuldigte jedoch immer noch mit seinem ganzen Gewicht auf der Privatklägerin lag, gelang ihr dies nicht. Die Privatklägerin sagte dem Be- schuldigten erneut, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte ging schliesslich mit seinem Kopf hinunter zu ihrem Intimbereich und drückte seinen Kopf gegen ihren Intimbereich. Die Privatklägerin setzte sich auf und versuchte erneut, den Beschul- digten mit den Händen wegzudrücken und nach hinten zu rutschen. Der Beschul- digte biss an ihren Schamlippen, leckte ein bis zwei Mal mit der Zunge am Intimbe- reich und ging mehrmals kurz mit einem oder mehreren Fingern in ihre Vagina, was ihr weh tat. Er drückte sie nach hinten, damit sie wieder auf dem Rücken lag, um weitermachen zu können. Die Privatklägerin konnte ihn schliesslich von ihrem In- timbereich wegdrücken und er rutschte dabei auf den Boden hinunter. Danach nahm die Privatklägerin sein Gesicht in beide Hände und sagte ihm nochmals, dass sie das nicht wolle. Damit er endlich von ihr abliess, vertröstete sie ihn auf den nächsten Tag. III. Rechtliche Würdigung 10. Theoretische Grundlagen Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 491 f.; S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur bes- seren Übersicht werden diese im Nachfolgenden erneut wiedergegeben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der revidierte Art. 189 StGB (in der Fassung per 1. Juli 2024) zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2024 noch nicht in Kraft war. Anzuwenden ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB der zum Tatzeitpunkt geltende Art. 189 Abs. 1 StGB (in der Fassung per 1. Juli 2020), welcher bis zum 12. Juni 2024 keine Änderungen erfuhr. Auf eine Be- zeichnung als (a)Art. 189 Abs. 1 StGB wird folglich verzichtet. Nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. 28 Art. 189 StGB schützt das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 122 IV 97, 100; 119 IV 309, 311). Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Bezie- hungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. In der Regel liegt eine sexuelle Handlung vor bei Körperkontakt mit primären Geschlechtsmerkmalen und mit der weiblichen Brust (Praxiskommentar, StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 189, N 8). Nach neuer Rechtsprechung muss das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten (Praxiskommentar a.a.O., Art. 187, N 5). Beischlafsähnliche Handlungen sind Verhaltensweisen, bei denen das primäre Geschlechtsteil einer der beteiligten Per- sonen mit dem Körper der anderen Person in so enge Berührung kommt, dass die Vereinigung an In- nigkeit derjenigen beim natürlichen Beischlaf ähnlich ist; massgebend sind die objektiven Umstände (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 187, N 9). Insgesamt ist notwendig, dass die Handlung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist; als Beispiele werden u.a. erwähnt: Reiben des Geschlechtsteils, Berühren der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), längeres oder intensives Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau auch über den Kleidern, Zungenküsse (BSK StGB-MAIER, Art. 189, N 48, und Praxiskommentar, a.a.O., Art. 187, N 6). Das Gesetz nennt die Nötigungsmittel Gewalt oder das Zum-Widerstandunfähig-Machen einer Per- son. Es ist eine erhebliche Einwirkung erforderlich (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 189, N 3). Die an- gewendete Gewalt muss nicht schwer sein (BGE 87 IV 68). Es wird ein relativer Massstab angewen- det. Es genügt die Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht erforder- lich ist, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, schon gar nicht, dass es sich bis zur Erschöpfung wehrt oder dass es effektiv zu körperlichen Misshandlungen kommt (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 189, N 5). Je nach den Umständen kann bereits ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand aus- reichen (BGer 6B.993/2013 und 6B.298/2008). Nicht jedes kausale Verhalten, aufgrund dessen es zu einer sexuellen Handlung kommt, erfüllt den Tatbestand von Art. 189 StGB. Das Opfer muss sich wehren, soweit ihm „nach der Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar“ ist. Entscheidend ist, dass die Grenze der Zumutbarkeit verständnisvoll vollzogen wird Auf die Höhe des Kraftaufwan- des kommt es nicht an (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 189, N 5). Schliesslich muss zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung Kausalität bestehen; der Täter muss ge- rade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben (Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 189, N 11). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich aller Tatbestandselemente. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Er muss zumindest in Kauf nehmen, sich mit seinen Handlungen über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (BSK StGB-MAIER, Art. 189, N 54). 11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat was folgt subsumiert (pag. 492 f.; S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): An dieser Stelle kann auf das Beweisergebnis verwiesen werden. Dieses hat ergeben, dass der Be- schuldigte folgende Handlungen vollzogen hat: Küssen der Privatklägerin auf Mund, Hals und Bauch, Beissen in beide Brüste, starkes Drücken der Brüste der Privatklägerin, Beissen in die Schamlippen und Lecken im Intimbereich der Privatklägerin sowie Einführen des Fingers in die Vagina der Privat- 29 klägerin. Dabei handelt es sich mit Hinweis auf die vorstehend zitierten Kommentarstellen unzweifel- haft um sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 189 StGB. Aus den glaubhaften Aussagen der damals noch nicht volljährigen Privatklägerin ergibt sich weiter klar, dass sie sich im Rahmen ihrer (altersgerechten) Möglichkeiten sowohl verbal („nein“), wie auch körperlich (wegdrücken und wegstossen des Beschuldigten) gegen die unerwünschten Küsse und Berührungen wehrte. Die klaren Abwehrhandlungen der Privatklägerin müssen für den körperlich überlegenen Beschuldigten deutlich hör- und spürbar gewesen sein; andernfalls wäre der von ihm angewendete, zunehmende Druck nicht erklärbar. Die Nötigungshandlungen bestanden im Fixieren der Hände der Privatklägerin hinter dem Kopf, im Einkeilen der Privatklägerin zwischen seinen Beinen und in der Verwendung seines Körpergewichts für die Fixation. Erst als sich der Beschuldigte mit dem Intimbereich der Privatklägerin beschäftigte (Kopf zwischen den Beinen), gelang es dieser, ihn so wegzustossen, dass er vom Sofa rutschte und seine Handlungen beendete. Bei diesem Ablauf ist ebenfalls klar, dass der vom Beschuldigten angewendete körperliche Druck die Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin deutlich minderte/einschränkte und damit kausal für die damit einhergehenden se- xuellen Handlungen war. Der objektive Tatbestand von Art. 189 StGB ist erfüllt. Geht man, wie das Gericht dies tut, davon aus, dass der Beschuldigte die ablehnende Haltung der Privatklägerin wahrgenommen hat, ist auch der Vorsatz zu bejahen. Er hat die fehlende Bereitschaft zu sexuellen Handlungen der Privatklägerin wohl bewusst ignoriert. Sicher aber ist Eventualvorsatz zu bejahen, falls man annimmt, der Beschuldigte hätte an der Ernsthaftigkeit des wahrgenommenen Wil- lens, wie er das geltend machen will, gezweifelt. Diesfalls hätte er die Überwindung des für ihn mögli- cherweise zweifelhaften Widerstandes mit seinem Verhalten jedenfalls in Kauf genommen. Zusam- menfassend ist somit auch der subjektive Tatbestand von Art. 189 StGB zu bejahen. 12. Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum ob- jektiven Tatbestand vollumfänglich an (vgl. E. III./11. hiervor). Dieser ist folglich er- füllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand kommt die Kammer hingegen zum Schluss, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Gemäss Beweisergebnis (vgl. E. II./9.7 hiervor) versuchte der Beschuldigte der Privatklägerin zunächst die Hosen auszuziehen, wobei sie ihm mitteilte, dass sie dies nicht wolle. Die Privat- klägerin äusserte ihren Willen nicht nur verbal, sondern gab auch durch Festhalten der Hose körperlich klar zu erkennen, dass sie damit nicht einverstanden war. Ob- wohl sie die weiteren Handlungen des Beschuldigten (Küsse) nicht erwiderte, ver- suchte dieser, ihr die Unterhosen auszuziehen, welche die Privatklägerin zum wie- derholten Mal festhielt. Gleichzeitig sagte sie dem Beschuldigten erneut «nein». Sie wehrte sich auch im weiteren Verlauf nicht nur verbal, sondern auch physisch und versuchte, den Beschuldigten von sich wegzudrücken. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte den mehrfach – sowohl ausdrücklich als auch konkludent – ausgedrückten Willen der Privatklägerin klar ignorierte und sich bewusst über die- sen hinwegsetzte. Dies zeigte sich insbesondere auch darin, dass der Beschuldigte – als die Privatklägerin ihm sagte, sie möchte das nicht – sein Körpergewicht stär- ker auf ihre Hüftknochen verlagerte und den Druck somit noch erhöhte. Für die An- nahme einer blossen Inkaufnahme besteht unter diesen Gegebenheiten kein Raum. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte zum Tatzeit- 30 punkt – wie von seiner Verteidigung geltend gemacht – in sexueller Hinsicht uner- fahren gewesen sein mag. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zusammenfassend steht fest, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbe- stand von Art. 189 Abs. 1 StGB sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht erfüllt. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wer- den solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 494 f.; S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf das anwendbare Recht, ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getre- ten sind. Da der Beschuldigte im vorliegenden Fall die strafbaren Handlungen alle nach dem 1. Januar 2018 begangen hat, kommt vorliegend das neue Recht zur Anwendung. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 erfuhr der vorliegend relevante Tatbestand zudem keine Änderungen. 14. Strafrahmen und Strafart Das Gesetz sieht für die sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB eine Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Frei- heitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6.). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzo- gen werden kann (lit. b.). Mit Blick auf die Tatschwere ist festzuhalten, dass bereits aus diesem Grund ledig- lich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Der Beschuldigte wurde zudem bereits mehrfach zu kurzen jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzügen verurteilt. Diese Frei- heitsstrafen wurden unter anderem unbedingt ausgesprochen (pag. 769 ff.) und hinterliessen offensichtlich keine tiefgreifenden Spuren beim Beschuldigten. Damit erscheint eine Freiheitsstrafe vorliegend auch geboten, um den Beschuldigten von 31 der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist folglich eine Freiheitsstrafe auszufällen. 15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung / Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt insbesonde- re das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Ohne die vorliegen- de Tat verharmlosen zu wollen, ist zu berücksichtigen, dass es gravierendere se- xuelle Handlungen als die vorliegend Vorgenommenen gibt. Ins Gewicht fällt, dass eine grössere Anzahl von sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vorgenom- men wurden: Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin auf den Mund, den Kopf, den Hals und am Bauch. Er biss ihr mehrmals in die nackten Brüste und drückte diese mit seinen Händen stark. Der Beschuldige biss der Privatklägerin sodann in die Schamlippen und leckte ihren Intimbereich ein- bis zweimal. Weiter penetrierte er ihre Vagina mehrmals kurz mit einem oder mehreren Fingern. Die Privatklägerin war zum Tatzeitpunkt noch minderjährig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass noch eine gewisse Unerfahrenheit bestand. Angesichts dieser Umstän- de ist nicht verwunderlich, dass der Übergriff vom 20. Februar 2021 zu einer star- ken Beeinträchtigung resp. Beeinflussung der Entwicklung der Privatklägerin führte und somit einen grossen Schaden verursachen konnte. Bei der Privatklägerin wur- de eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und sie sah sich nach dem Vorfall gezwungen, ihren Wohnort zu wechseln und die schulische Ausbildung abzubrechen. Die Auswirkungen werden zudem durch die anlässlich der oberin- stanzlichen Berufungsverhandlungen nach wie vor vorhandenen, psychischen Be- schwerden der Privatklägerin untermauert. Sie ist über drei Jahre nach dem Vorfall nach wie vor in Therapie und hat gemäss eigenen Aussagen ständig Panikattacken sowie Flashbacks. Damit sie das Haus verlassen kann benötigte sie zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung einen Therapiehund (vgl. hierzu ins- besondere pag. 788 und pag. 803 f., Z. 47 ff.). Das geschützte Rechtsgut der se- xuellen Selbstbestimmung wurde folglich nicht unerheblich beeinträchtigt. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs / Verwerflichkeit des Handelns Das Verhalten des Beschuldigten ist durch eine egoistische Art gekennzeichnet. Ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Privatklägerin wohnte zum Tatzeitpunkt unter anderem zusammen mit dem Beschuldigten in ________ (Örtlichkeit), was für sie bedeutete, dass sie sich in einem besonders geschützten Umfeld befand, in dem sie sich sicher und gut aufgehoben fühlen durf- te. Die Tat fand in den Räumlichkeiten dieser ________(Örtlichkeit) statt. Fazit zur objektiven Tatschwere 32 Gesamthaft ist mit Blick auf den grossen gesetzlichen Strafrahmen nach wie vor von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe sind vordergrün- dig in der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zu verorten. Diese Umstände wirken sich allesamt neutral aus, da sie deliktsimmanent sind. Die Tat war im Übri- gen ohne Weiteres vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich folglich neutral auf das Tatverschul- den aus. 15.3 Fazit Tatverschulden Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. 16. Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zunächst was folgt erwogen (pag. 496 f.; S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Der Beschuldigte reiste im Jahre 2017 aus Somalia in die Schweiz ein. Nach anfänglichen Start- schwierigkeiten bemüht er sich nun, in der Schweiz Fuss zu fassen. Gemäss eigenen Angaben hat er nicht mehr viele Familienmitglieder. Sein Vater sowie seine Grosseltern sind verstorben, zu seiner Mutter hat er keinen Kontakt mehr (pag. 338). Im Jahre 2022 hat der Beschuldigte eine Lehre als Montage-Elektriker begonnen (pag. 338 vgl. auch pag. 378 f.); zudem bemüht er sich darum, die deutsche Sprache zu erlernen und zu sprechen, wovon sich das Gericht in der Hauptverhandlung überzeugen konnte. Weiter gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte im August 2022 Vater geworden ist. Er führt gemäss seinen Aussagen mit der Mutter des Kindes eine Beziehung. Von einem eigentlichen Familienleben kann hingegen nicht die Rede sein. Der Beschuldigte lebt in einem eigenen Studio in Bern. Er erhält einen Lehrlingslohn von monat- lich CHF 500.00 und wird vom Sozialdienst ergänzend finanziell unterstützt. Gemäss seinen Aussa- gen will er keine Schulden haben. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte heute in mehr oder weniger geordneten Ver- hältnissen lebt. Sein Familienleben ist damit „normal“ und im Rahmen der Strafzumessung als neutral zu gewichten. Negativ wirkt sich hingegen sein Vorleben in der Schweiz aus. Der Beschuldigte ist, obschon erst seit 2017 in der Schweiz, bereits mehrfach vorbestraft. Der Strafregisteraus-zug enthält 4 Einträge (pag. 423 ff.). Erwähnenswert sind dabei die beiden Vorstrafen (Jugendstrafen), welche zum Teil im Gewaltbereich (Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung mit grossem Schaden) anzusiedeln sind und teil- bzw. unbedingt ausgesprochen wurden. Diese Vorstrafen sind vorliegend leicht strafschärfend zu berücksichtigen. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach wie vor über keine Betreibungen verfügt (pag. 763). Seine 33 am 9. Juli 2022 geborene Tochter, E.________ (pag. 521 ff.), wohnte zum Urteils- zeitpunkt bei ihrer Mutter (pag. 814, Z. 176 f.). Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 497; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren wehrt, ist sein gutes Recht, für das Gericht grundsätzlich auch nachvollziehbar und darf für sich gesehen nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen. Auf der anderen Seite fehlt damit die Grundlage für einen sog. Geständnisrabatt. Auch fehlen damit Hinweise darauf, dass der Beschuldigte ein Fehlverhalten seinerseits einsehen würde. Insge- samt sind diese Elemente im Rahmen der Strafzumessung jedoch ebenfalls neutral zu gewichten. Auf diese Erwägungen wird grundsätzlich verwiesen. Ergänzend kommen zwei neue rechtskräftige Verurteilungen hinzu. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2023 wegen Urkundenfälschung und Erschleichen einer Leistung (geringfügiges Vermögensde- likt), begangen am 9. Juli 2023, z.N. K.________ (Unternehmen) zu einer Geldstra- fe von 18 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 540.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt (pag. 611 f.). Mit Strafbefehl der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. März 2024 wurde der Be- schuldigte sodann wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), begangen am 10. November 2023, zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 und zur Bezah- lung von CHF 150.00 Schadenersatz verurteilt (pag. 603 f.). Die wiederholte Delinquenz indiziert, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Er delinquierte – trotz hängigem Strafverfah- ren und nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils – unbeeindruckt weiter, was sich grundsätzlich strafschärfend auswirken würde. Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft weder an der erst- noch anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung persönlich aufgetreten ist, ist die Kammer aber ohnehin an die Strafober- grenze von zwölf Monaten Freiheitsstrafe gebunden (vgl. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO). Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu betrachten. 17. Konkretes Strafmass Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. 34 18. Vollzug der Freiheitsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 497 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die aktenkundigen Vorstrafen die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht erfüllen. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob, wie von Lehre und Rechtsprechung verlangt, eine ungünstige Prognose fehlt (HUG, in: Donatsch[Hrsg.] / Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozi- alisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen usw. (HUG, a.a.O., Art. 42 N 7 ff.). Bereits erwähnt wurde, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, zwar nicht wirklich einschlägig, aber doch mehrfach. Diese Vorstrafen in derart kurzer Zeit lassen auf den ersten Blick Fragezeichen offen bei der Legalprognose. Auf den zweiten Blick lässt sich aber doch eine Verbesserung und damit eine Stabilisierung der Lebenssituation feststellen. Dabei gilt es das nach wie vor jugendliche Alter des Be- schuldigten mitzuberücksichtigen. Bei einem Teil der Vorstrafen handelt es sich noch um Jugend- strafen. Es ist offensichtlich, dass sich der aus Somalia stammende Beschuldigte in der Schweiz, in der ihm neuen Umgebung zuerst zurechtfinden musste. Das Gericht geht davon aus, dass der Be- schuldigte aus den erwähnten, teilweise unbedingt ausgesprochenen Vorstrafen die nötigen Lehren gezogen hat. Das zeigt sich einerseits in seinen Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, an- dererseits im Umstand, dass er eine Lehrstelle gefunden hat. Und schliesslich ist der Beschuldigte in- zwischen auch Vater geworden. Wird weiter berücksichtigt, dass das nun zur Diskussion stehende Delikt ein anderes Rechtsgebiet betrifft als die Vorstrafen und zudem als einmaliger Vorfall angese- hen werden kann, erscheint es insgesamt gerechtfertigt, dem Beschuldigten eine grundsätzlich güns- tige Legalprognose zuzusprechen. Dementsprechend kann die Strafe bedingt ausgesprochen wer- den. Mit Blick auf die bereits mehrfach erwähnten Vorstrafen und einen gewissen Bewährungsdruck aufzubauen, wird die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen. Es wurde bereits ausgeführt, dass gegen den Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil zwei weitere Strafbefeh- le ergingen, die rechtskräftig sind (vgl. E. I./.8 hiervor sowie E. IV./16. hiervor). Die- se Verurteilungen waren der Vorinstanz nicht bekannt und sind grundsätzlich ge- eignet, zu einer neuen Würdigung bezüglich der Frage des bedingten Strafvollzugs zu führen. Die Kammer hat folglich zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen nach wie vor auf einen bedingten Vollzug zu erkennen ist. Sie ist 35 diesbezüglich nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (BGE 142 IV 89 E. 2.3). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine gewisse Ver- besserung resp. Stabilisierung der Lebenssituation auszumachen ist. Auch die obe- rinstanzlich eingereichten Zeugnisse der Berufsschule legen nahe, dass er sich in seiner Lehre als Montage-Elektriker-EFZ engagiert und dort gute Leistungen er- bringt (pag. 748 ff.). Die rechtskräftigen Strafbefehle vom 15. Dezember 2023 (pag. 611 ff.) sowie vom 23. März 2024 (pag. 603 ff.) stehen beide im Zusammen- hang mit der Benutzung des Öffentlichen Verkehrs (ÖV). Mit Blick auf die Vorstra- fen, welche teilweise ebenfalls in diesem Zusammenhang ergingen, ist davon aus- zugehen, dass dem Beschuldigten die Tragweite seines diesbezüglichen Verhal- tens nicht bewusst war. Die beiden neuen Strafbefehle und die diesbezüglichen Delikte schützen zudem ein anderes Rechtsgut als die sexuelle Nötigung und sind mithin anders gelagert. Es ist davon auszugehen, dass der vorliegend zu beurtei- lende Vorfall als einmaliger Vorfall angesehen werden kann. Unter Berücksichti- gung der neuen Verurteilungen kann dem Beschuldigten keine grundsätzlich gute, aber nach wie vor noch keine Schlechtprognose gestellt werden. Für die Freiheits- strafe von zwölf Monaten kann folglich der bedingte Vollzug gewährt werden. Mit Blick auf die erwähnten Vorstrafen – insbesondere auch die seit dem erstinstanzli- chen Urteil ergangenen neuen Verurteilungen – wird die Probezeit jedoch auf fünf Jahre festgesetzt. 19. Gesamtfazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird somit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. V. Landesverweisung 20. Theoretische Grundlagen Vorab zu erwähnen ist, dass der revidierte Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (in der Fas- sung vom 1. Juli 2024) zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2024 noch nicht in Kraft war. Anzuwenden ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB der zum Tatzeitpunkt geltende Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (in der Fassung vom 1. Juli 2020), welcher bis zum 12. Juni 2024 keine Änderungen erfuhr. Auf ei- ne Bezeichnung als (a)Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB wird folglich verzichtet. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen sexueller Nötigung nach Art. 189 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entspre- chend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtli- chen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt 36 oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv an- zuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Abse- hen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders in- tensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen berufli- cher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des BGer 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und wenn es dieser nicht ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1470/2022 vom 37 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B:1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hin- weisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E: 1.3.2; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammen- leben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des BGer 6B_1133/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage mithin in einer Inter- essensabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverwei- sung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass mass- gebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E.1.1.1 mit Hinweisen). 21. Beurteilung durch die Kammer 21.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist somit grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Be- schuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. aufgrund potentieller Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der heute 21-jährige Beschuldigte ist am 9. Februar 2003 in Mogadischu, Somalia, geboren, wo er rund bis zu seinem achten Lebensjahr verblieb (pag. 178 f.; pag. 812, Z. 48 ff.). Gemäss seinen Ausführungen ging er dann zusammen mit sei- ner Grossmutter und einer seiner Schwestern nach Addis Abeba, Äthiopien (pag. 179; pag. 812, Z. 51 ff.). Nach dem Tod seiner Grossmutter im Jahr 2014 reiste er am 23. Juli 2017 alleine in die Schweiz ein (pag. 178; pag 812, Z. 59 ff.). Gemäss den Akten wurde sein gestelltes Asylgesuch ohne Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und er in der Folge vorläufig aufgenommen (pag. 178 und pag. 190). Der Beschuldigte hält sich zum Urteilszeitpunkt demnach seit rund sieben Jahren in der Schweiz auf, was rund ein Drittel seines bisherigen 38 Lebens ausmacht. Seine prägenden Kindheitsjahre hat der Beschuldigte hingegen in Somalia und Äthiopien verbracht. Vor diesem Hintergrund ist die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz von vergleichsweise kurzer Dauer und spricht gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. 21.2.2 Integration in der Schweiz Der Beschuldigte verfügte zum Urteilszeitpunkt über einen bis zum 7. November 2024 gültigen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer (pag. 614). Das von ihm gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (pag. 674) wurde von den EMF mit Schreiben vom 26. April 2023 bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert (pag. 622). Den Ausführungen des Beschuldigten sowie den Akten kann entnommen werden, dass er das obligatorische achte und neunte Schuljahr in der Schweiz absolviert hat (pag. 698 ff.; pag. 755 ff. und pag. 765). Im Anschluss machte er zwei berufs- vorbereitende Schuljahre BVS an der ________ (Schule) (pag. 688 ff.; pag. 734 ff.) sowie eine Vorlehre als Küchenangestellter im Restaurant «M.________» in ________ (Ort) (pag. 677; pag. 684 ff.). Zudem absolvierte er verschiedene Schnupperlehren (pag. 678 ff.). Zum Urteilszeitpunkt machte der Beschuldigte bei der N.________ AG in ________ (Ort) eine Lehre als Montage-Elektriker EFZ, die er am 1. August 2022 begonnen hatte. Hierbei erzielte er zum Zeitpunkt der obe- rinstanzlichen Berufungsverhandlung einen Lohn von monatlich CHF 680.00 (pag. 645 ff; pag. 676, pag. 702 f. und pag. 765). Zur Bewältigung der Lebenskos- ten wird der Beschuldigte seit dem 1. März 2021 vom Asylsozialdienst der Stadt Bern unterstützt, wobei er im Urteilszeitpunkt monatlich CHF 400.00 erhält (pag. 186 und pag. 768). Bis Ende August 2021 belief sich das Total der Unterstüt- zungsleistungen auf CHF 8'006.50 (pag. 186). Der Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2024 weist keine registrierten Betreibungen gegen den Beschuldigten aus (pag. 763). Er wohnt in einem eigenen Studio in ________ (Ort) (pag. 338, Z. 19 und pag. 765). Im Ergebnis anerkennt die Kammer die Bemühungen des Beschuldigten zur Erlan- gung von finanzieller Selbständigkeit. Nach Abschluss der obligatorischen Schul- zeit bemühte sich der Beschuldigte rasch um eine Möglichkeit zur beruflichen Aus- bildung. Diese fand er schliesslich mit Antritt der Lehre als Montage-Elektriker im Jahre 2022. Gemäss eigenen Angaben plant er weiterzuarbeiten, um sich nach dem Lehrabschluss selbständig machen zu können (pag. 339 Z. 42 f.). Die laufen- de berufliche Eingliederung des Beschuldigten – trotz seines jungen Alters – zeigt daher in die richtige Richtung, was auch durch den leeren Betreibungsregisteraus- zug bestätigt wird. Dies ist ihm zugute zu halten. In Bezug auf die soziale Integration ist den Akten zu entnehmen, dass der Be- schuldigte im Jahr 2022 Mitglied des Fussballclubs O.________ war (pag. 675) und zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung im Fussballverein P.________ Fussball spielte (pag. 814, Z. 149 ff.). Der Beschuldigte geht somit ei- ner Vereinstätigkeit nach. Auch dieser Umstand ist positiv zu werten. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er treffe 39 auch gerne Kollegen und esse mit ihnen etwas. Er kenne die Freunde teilweise von der Arbeit, teils aber aus seinem Alltag im Heim oder weil er sie in der Stadt ken- nengelernt habe. Einige kenne er zudem vom Fussballverein (pag. 814, Z. 139 f. und Z. 158 ff.). Ebenfalls zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nach wie vor einen regelmässigen Kontakt mit seiner ehemaligen Pflege- familie pflegt (pag. 765). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich seit seiner Ankunft in der Schweiz darum bemüht hat, Deutsch zu lernen. Gemäss Sprachdiplom aus dem Jahre 2022 entsprechen sowohl die mündlichen als auch schriftlichen Fähig- keiten dem Referenzniveau B1 (pag. 758 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte denn auch aus, er spreche gut Deutsch (pag. 811, Z. 8 ff.). Der Kammer entstand der Eindruck, dass der Beschuldigte auch gut Berndeutsch spricht. So antwortete er auf gewisse Fragen auch in Mund- art (vgl. bspw. pag. 822, Z. 499 f. und Z. 527 ff.). Dem Strafregisterauszug vom 29. Mai 2024 kann hingegen entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits über fünf rechtskräftige Vorstrafen verfügt (pag. 769 ff.). Diese stammen mit einer Ausnahme aus der Jugend des Beschuldig- ten. Wie bereits mehrfach erwähnt, liess sich der Beschuldigte aber selbst nach der erstinstanzlichen Verurteilung vom 2. März 2023 nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren, woraus die Strafbefehle vom 15. Dezember 2023 sowie vom 23. März 2024 resultierten (pag. 603 ff.; pag. 611 ff.). Bei den Vorstrafen handelt es sich so- mit um Verurteilungen wegen (mehrfachen) Hausfriedensbruchs, (mehrfachen) ein- fachen Diebstahls, (mehrfacher) Hinderung einer Amtshandlung, (mehrfacher) Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie (mehrfacher) Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, (mehrfacher) unbefugter Benützung eines Fahrzeuges i.S. des Personenbeförderungsgesetzes sowie Ur- kundenfälschung (geringfügiges Vermögensdelikt [pag. 769 ff.]). Auch wenn die Bemühungen des Beschuldigten hinsichtlich der wirtschaftlichen In- tegration, welche von der Kammer anerkennt werden, in eine gute Richtung zeigen und auch die soziale und sprachliche Integration des Beschuldigten positiv ist, wird diese Einschätzung stark durch den Umstand getrübt, dass der Beschuldigte – trotz seines jungen Alters und der relativ kurzen Anwesenheitsdauer – bereits über etli- che Vorstrafen verfügt, welche nahelegen, dass der Beschuldigte Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die zahlreichen Vorstrafen fallen stark ins Gewicht und sprechen gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 21.2.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist Vater der am 9. Juli 2022 geborenen E.________ (vgl. E. IV./15. hiervor). Er gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, mit der Kindesmutter in einer Beziehung zu sein (pag. 816, Z. 234). Es ist folglich zu prü- fen, ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienle- bens) tangiert ist. Wie in E. V./20. hiervor dargelegt wurde, ist das Recht auf Ach- 40 tung des Familienlebens insbesondere dann tangiert, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiä- re Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt und wenn es dieser nicht ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in ers- ter Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjäh- rigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, seine Tochter wohne bei ihrer Mutter (pag. 814, Z. 176 f.). Er sei mit dieser in einer Beziehung, wohne aber nicht mit ihr zusammen (pag. 816, Z. 234 ff.). Er und die Kindesmutter würden sich das Sorgerecht über das Kind teilen (pag. 815, Z. 194 f.). Es gebe keine Regelung, wie oft er seine Tochter sehen würde. Er könne aber nicht immer unangekündigt zu Besuch gehen, sondern rufe jeweils vorgängig an und frage, ob die Kindesmutter Zeit habe und Hilfe benötige. Er sehe seine Tochter rund ein- bis zweimal wöchentlich alleine. Finanziell unterstütze er das Kind jedoch nicht, da er noch in der Ausbildung sei. Bis anhin schaue daher die Kindesmutter in finanziellen Belangen alleine für die gemeinsame Tochter (pag. 815, Z. 197 ff.). Auf Frage, wieso im Leumundsbericht stehe, der Beschuldig- te hätte angegeben, in der Schweiz keine Familie zu haben, antwortete dieser, dies sei so, weil er an seine leibliche Familie, seine Eltern und nicht sein Kind gedacht habe. Darauf aufmerksam gemacht, dass seine Tochter auch zu seiner leiblichen Familie gehört, führte der Beschuldigte aus, er habe diese auch erwähnt. Man habe im Übrigen nicht spezifisch nach seiner Freundin gefragt, weshalb er diese nicht thematisiert habe (pag. 817, Z. 282 ff.). Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei bei der Geburt der Tochter nicht anwesend gewesen, jedoch am Folgetag. Er wisse die Adresse seiner Freundin nicht auswendig (pag. 820, Z. 419 ff.). Selbst wenn rechtsprechungsgemäss auch familiäre Verhältnisse ausserhalb der Kernfamilie in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen können, kommt die Kam- mer zum Schluss, dass die vom Beschuldigten erwähnte Beziehung zur Kindes- mutter keine hinreichende Intensität erreicht. So wohnt der Beschuldigte mit der Kindesmutter weder in einem gemeinsamen Haushalt noch besteht eine finanzielle Abhängigkeit oder eine speziell enge familiäre Bande (vgl. hierzu Urteil des BGer 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3). Die leibliche Tochter des Beschul- digten hingegen gehört zur Kernfamilie. Unbestritten ist, dass die Tochter das Be- schuldigten sich in einer wichtigen Lebensphase befindet, in der die Beziehung zu beiden Eltern wichtig ist. Dieser Umstand bedarf aus Sicht der Kammer jedoch ei- ner gewichtigen Relativierung: der Beschuldigte wohnt nicht mit der Tochter zu- sammen und seine Kontakte beschränken sich auf gelegentliche Besuche. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, er sehe seine Tochter nicht sehr oft (pag. 344, Z. 30 f.). Dies scheint sich zwar dahingehend verändert zu ha- ben, als der Beschuldige sein Besuchsrecht wahrnimmt. Er bezahlt aber keine Un- terhaltsbeiträge. Weder seine Tochter noch seine Freundin sind damit finanziell vom Beschuldigten abhängig. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhand- lung konnte er zudem nicht glaubhaft darlegen, weshalb im Leumundsbericht ste- he, er habe seine Tochter auf entsprechende Frage nach einer Familie in der Schweiz nicht erwähnt (pag. 817, Z. 278 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen 41 Rechtsprechung (Urteil des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3) ist unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Fall somit kaum von einem «intakten» Familienleben, das einer Ausweisung klar entgegen- stehen würde, auszugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch Ausü- bung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Unter dem Gesichtspunkt des in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruchs auf Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthal- ten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1 und 5.2; Ur- teil des BGer 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.4). Schliesslich ergeben sich auch unter den Prämissen der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Das Kindeswohl gebietet gemäss dem bereits zi- tierten Bundesgerichtsentscheid (a.a.O. E. 2.6.4.) nicht, dass eine Eltern-Kind- Beziehung, welche – wie die vorliegende – nicht als eng zu bezeichnen ist, unter allen Umständen aufrechterhalten werden kann. Selbst, dass eine enge Eltern- Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrechterhalten werden kann, lässt gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Mass- nahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Neben seiner Tochter und seiner Partnerin verfügt der Beschuldigte über keine weitere Familienangehörige in der Schweiz. Nur seine Pflegefamilie ist von hier (pag. 345, Z. 21 ff.). Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern macht der Beschul- digte widersprüchliche Aussagen. So führte er zunächst aus, seine Mutter sowie seine beiden Schwestern würden in Somalia leben. Mit den Schwestern habe der Beschuldigte selten telefonischen Kontakt (pag. 80). Der Vater und die Grossmut- ter, bei der er aufwuchs, sind beide bereits verstorben (pag. 79). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte zunächst, seine Verwandten seien zurück nach Somalia gegangen (pag. 812, Z. 74 f.). So- dann führte er aus, seine Eltern seien beide früher verstorben. In Somalia habe er keine gute Zukunft, da er dort keine engen Verwandten habe (pag. 812, Z. 78 ff.). Auf Nachfrage führte er aus, er glaube, es gäbe Verwandte in Somalia. Er kenne sie aber nicht (pag. 813, Z. 90 ff.). Darauf aufmerksam gemacht, er habe im Jahr 2021 noch ausgesagt, seine Familie würde auf ihn warten; er sei der einzige Mann und wolle der Familie helfen, führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, er habe seine liebe Mutter gemeint. Er habe keine Familie, die auf ihn warte (pag. 813, Z. 96 ff.). Auf erneute Frage führte der Beschuldigte dann aus, seine beiden Schwestern würden in Somalia leben. Er habe mit ihnen aber keinen Kontakt (pag. 819, Z. 367 ff.). Er habe die Mutter einmal gefunden, aber keinen re- sp. nicht oft Kontakt mit ihr. Er sei daran herauszufinden, wo sie aktuell sei (pag. 819, Z. 389 ff.). Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht gegen das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Familien- 42 leben verstösst. Sowohl seine Freundin als auch seine Tochter leben in der Schweiz, weshalb nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine Landesverweisung mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Sein Besuchsrecht kann der Beschul- digte aber nach wie vor im Rahmen von Ferienbesuchen bzw. mittels modernen Kommunikationsmittel wahrnehmen. Die beiden Schwestern des Beschuldigten scheinen hingegen in Somalia zu leben. 21.2.4 Gesundheitszustand des Beschuldigten Der Kammer sind keine gesundheitlichen Probleme bekannt, die einer Landesver- weisung entgegenstünden. Solche wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. 21.2.5 Rückfallgefahr Zu den diversen Vorstrafen kann auf das in E. IV./16., E. IV./17. und E. V./21.2.2 hiervor Erwogene verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der vorlie- gend zu beurteilende Sachverhalt als einmaliger Vorfall angesehen werden kann und der Beschuldigte daraus seine Lehren ziehen wird. Unter Berücksichtigung der neuen Verurteilungen kann ihm keine grundsätzlich gute, aber auch keine Schlechtprognose gestellt werden. Nichtsdestotrotz scheint der Beschuldigte Pro- bleme zu haben, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Selbst der erfolgrei- che Beginn seiner Lehre und die Geburt seiner Tochter hielten ihn nicht davon ab, sich bei der Benutzung des ÖV erneut strafbar zu machen. Diese Elemente spre- chen ebenfalls gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 21.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland Der Beschuldigte lebte gemäss seinen eigenen Angaben nur bis zum Alter von rund acht Jahren in Somalia (pag. 179, pag. 812, Z. 48 f.). Gemäss Bericht der EMF vom 20. Januar 2022 ist jedoch davon auszugehen, dass er in Somalia wei- terhin über ein gewisses familiäres und verwandtschaftliches Netz verfügt, das ihm erlauben sollte, dort wieder Fuss zu fassen. Dies bestätigte der Beschuldigte an- lässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung denn auch selbst, gab er nach widersprüchlichen Aussagen schliesslich zu Protokoll, seine Schwestern wür- den noch in Somalia leben (vgl. Ausführungen in E. V./21.2.3 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Landessprache spricht und mit den Sitten und Gepflogenheiten in Somalia vertraut sein dürfte (pag. 180). Die Kammer verkennt nicht, dass die Wegweisung des Beschuldigten aufgrund des generell niedrigen Lebensstandards sowie der instabilen Verhältnisse in Somalia mit einer gewissen Härte verbunden ist. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die Landessprache spricht, mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und (zu- mindest) seine beiden Schwestern noch in Somalia leben, ist jedoch davon auszu- gehen, dass die Chancen auf eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland in- takt sind. Die vom Beschuldigten in der Schweiz begonnene Lehre zum Montage- Elektriker EFZ wird ihm auch in Somalia von Nutzen sein. 43 21.2.7 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte. Der Beschuldigte ist noch nicht lange in der Schweiz. Für seine Anwesenheitsdau- er spricht er gut Deutsch resp. Mundart und bemüht sich um seine soziale Integra- tion. Er absolviert eine Lehre als Montage-Elektriker EFZ und sein Betreibungsre- gisterauszug ist leer. Diese grundsätzlich gute Integration des Beschuldigten wird aber durch die vielen Vorstrafen stark relativiert. Diese legen nahe, dass der Be- schuldigte Probleme bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. So- wohl die Tochter als auch die Freundin des Beschuldigten leben in der Schweiz. Er wohnt jedoch nicht mit ihnen zusammen, sondern der Kontakt findet im Rahmen eines sonst üblichen Besuchsrechts statt. Die beiden Schwestern des Beschuldig- ten leben hingegen in Somalia. Auch wenn es dem Beschuldigten sicherlich nicht einfach fallen wird, sich in Somalia zu integrieren und die Aufrechterhaltung einer Beziehung zu seiner Partnerin und seiner Tochter mit einer gewissen Härte ver- bunden sein wird, sprechen die relativ kurze Anwesenheitsdauer sowie die etlichen Vorstrafen des Beschuldigten gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Nach Auffassung der Kammer liegt damit kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Die Landesverweisung ist auszusprechen. 21.3 Interessenabwägung Eine Interessensabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls – nicht zugunsten des Beschuldigten aus- fallen würde. Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz erge- ben sich weitgehend aus den voranstehenden Ausführungen zur Härtefallprüfung. Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht, hat der Beschuldigte ein nachvollziehba- res Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Dieses ergibt sich hauptsächlich aus sei- ner familiären Situation, aber auch aus der Situation in seinem Herkunftsland. Die- ses Interesse relativiert sich allerdings durch die etlichen Vorstrafen des Beschul- digten, die intakten Wiedereingliederungschancen bei einer Rückkehr nach Soma- lia sowie durch den Umstand, dass eine Landesverweisung die familiäre Beziehung zu seiner Partnerin und seiner Tochter zwar tangiert, das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht verletzt. Den privaten Interessen stehen bedeutende öffentliche Interessen an der Landes- verweisung gegenüber. Der Beschuldigte machte sich der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB strafbar, mithin ein Verbrechen, was nach dem im Tatzeit- punkt geltenden Recht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sank- tioniert wird. Er hat damit gegen die sexuelle Integrität verstossen, was ein beson- ders schützenswertes Rechtsgut darstellt. Der Beschuldigte wird vorliegend konkret mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sanktioniert. Mit Blick auf 44 den weiten Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 StGB liegt diese Strafe zwar im unte- ren Verschuldensbereich. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor uneinsichtig zeigte, die Tat ver- harmloste und sich nach wie vor als Opfer sah. Dieses uneinsichtige Verhalten wiegt nach Auffassung der Kammer schwer. Einsicht in das begangene Unrecht ist jedenfalls keine zu erkennen. Auch wenn beim Beschuldigten gestützt auf die Vor- strafen in Bezug auf Sexualstraftaten von keiner signifikant erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, hat er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz mit Blick auf die Vorstrafen wiederholt verletzt, ohne bisher die Verantwortung dafür über- nommen zu haben. Selbst nach dem erstinstanzlichen Urteil und der darin ausge- sprochenen Landesverweisung beging der Beschuldigte, im Wissen um seine neu geborene Tochter sowie das hängige Strafverfahren, weitere Straftaten. Dieses Verhalten illustriert eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- ordnung und begründet damit Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschuldig- ten. Daran ändert auch die Gewährung des bedingten Vollzugs nichts, zumal hier- für das Fehlen einer Schlechtprognose ausreicht. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab. Ein geringes Rückfallrisiko muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen (Urteil des BGer 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2). Von einer günstigen Prognose kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden. Nach dem Gesagten vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten die um- schriebenen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht zu überwiegen. 21.4 Vollzugshindernisse (unechter Härtefall) 21.4.1 Theoretische Grundlagen Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässig- keitspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwin- genden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des BGer 6B_13682020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum 45 Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie – bei dessen Bejahung – die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Dabei stellt die Situation des Aus- länders in seiner Heimat einen massgebenden Gesichtspunkt dar. Den Beschuldig- ten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Ge- fährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteil des BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis). 21.4.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsab- kommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder das Übe- reinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA- Konvention). Er ist zudem kein anerkannter Flüchtling, sondern ein vorläufig aufge- nommener Ausländer (pag. 190; pag. 597). Das SEM führte im Bericht vom 8. Mai 2024 sodann aus, ein Wegweisungsvollzug nach Somalia, insbesondere Mogadi- schu, dem Herkunftsort des Beschuldigten, sei für die Vollzugsbehörde zwar auf- wändig, aber weder unmöglich noch unzulässig. Ausserdem sei auch eine freiwilli- ge Ausreise möglich (pag. 761). Für die Kammer sind auch sonst keine Vollzugs- hindernisse ersichtlich (vgl. bspw. pag. 191) noch werden solche vom Beschuldig- ten geltend gemacht. Es liegt somit kein sog. «unechter Härtefall» vor. 21.5 Fazit Härtefallprüfung Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verwei- sen. 22. Dauer der Landesverweisung 22.1 Theoretische Grundlagen Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich ins- besondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). 22.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach sich aus- führliche Erläuterungen zur Dauer der Landesverweisung erübrigen würden (pag. 502; S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der zu 46 bestätigenden bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, erweist sich das ge- setzliche Minimum von fünf Jahren als angemessen. VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS 23. Theoretische Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügig- keitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Ge- richt) beruht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatenangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Vor- aussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein 47 Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 24. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dieser Tatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Das Höchstmass der Strafe beträgt damit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus- geht. Der Beschuldigte verletzte das Rechtsgut der sexuellen Integrität der Privat- klägerin nicht unerheblich. Seine diversen Vorstrafen sowie die erwähnte vorlie- gende Verurteilung wegen sexueller Nötigung und das damit verbundene Straf- mass von zwölf Monaten Freiheitsstrafe lassen auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung schliessen. Dass die Strafe vorliegend bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zudem nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.10; Urteil des BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt und eine Ausschreibung ist anzuordnen. VII. Tätigkeitsverbot 25. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB verbietet das Gericht u.a. demjenigen lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, der wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), begangen an einer minderjährigen Person (Art. 67 Abs. 2 StGB), zu einer Strafe verurteilt wird. Die Anlasstat muss weder in Ausübung einer beruflichen oder ausserberuflichen organisierten Tätigkeit verübt worden sein noch bedarf es einer Schlechtprognose im Hinblick auf zukünftige Delikte. Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige, der eine Katalogtat begangen hat, ungeeignet ist für Berufe und ausserberufliche orga- nisierte Tätigkeiten, die den Umgang mit Minderjährigen beinhalten. Es besteht kein Ermessen für das Gericht; das Tätigkeitsverbot ist zwingend anzuordnen und es dauert – vorbehältlich der Ausnahmefälle des Abs. 4bis – lebenslänglich (WOHL- ERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom- mentar, 4. Aufl. 2020, Art. 67 N 15 f.). 48 26. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die Privatklägerin war zum Tatzeitpunkt noch minderjährig. Die Voraussetzungen nach Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB sind somit erfüllt, weshalb dem Beschuldigten zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufzuerlegen ist. Vorliegend handelt es sich insbesondere nicht um ein Delikt mit Bagatellcharakter und damit nicht um einen besonders leichten Fall nach Art. 67 Abs. 4bis StGB (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.6; PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, 4. Aufl. 2021, Art. 67 N 15c; WOHLERS, a.a.O., Art. 67 N 17). Dem Beschuldigten wird demnach jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, le- benslänglich verboten. Auf die Anordnung von Bewährungshilfe gemäss Art. 67 Abs. 6 StGB wird demgegenüber verzichtet. VIII. Zivilpunkt 27. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Dar- aus geht hervor, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat herleiten muss. Der Kreis der zulässigen Gegenstände des Adhäsionsprozesses ist daher enger als im Zivilprozess. Nicht jeder zivilrechtliche Anspruch, der mit einer Straftat bzw. dem Verdacht auf eine solche verknüpft ist, kann adhäsionsweise geltend gemacht werden. Entsprechend dem Zweck der Adhäsionsklage, nämlich einer ra- schen und unbürokratischen Schadensregulierung zugunsten der geschädigten Partei, handelt es sich vor allem um vermögensrechtliche Ansprüche, welche der freien Disposition der Parteien unterliegen. In erster Linie können mit einer Adhäsi- onsklage Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff., insbesondere auch Art. 46 f. und Art. 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) geltend gemacht werden (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 65 ff. zu Art. 122; VIKTOR LIEBER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., N. 5a zu Art. 122 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Im Adhäsionsprozess gilt wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxi- me. Damit bleibt es der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Um- fang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, so ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts Anderes zuspre- chen, als sie verlangt hat (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., N. 22 zu Art. 122 StPO). 49 28. Schadenersatz 28.1 Theoretische Grundlagen Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt damit kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Scha- den, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers vor- aus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädi- genden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereig- nis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, ei- nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädi- gung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahr- lässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (statt vieler MARTIN A. KESSLER in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 2c f., 14 ff., 30 ff., 45 ff., mit Hinweisen zu Art. 41). Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Ur- teils angerechnet, dessen Abänderung vorbehalten, wenn im Zeitpunkt der Urteils- fällung die Folgen der Verletzungen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. 28.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat hierzu was folgt erwogen (pag. 504; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend fordert Fürsprecherin D.________ für die Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 154.15; zudem sei der Beschuldigte für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Kosten (insbe- sondere Heilungs- und Therapiekosten) im Zusammenhang mit der Straftat zum Nachteil der Privat- klägerin dem Grundsatz nach haftbar zu erklären, wobei die Privatklägerin für Geltendma- chung/Bezifferung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Angesichts des Schuldspruchs steht der Zusprechung von Schadenersatz grundsätzlich nichts entge- gen. Die vorstehend zitierten rechtlichen Voraussetzungen sind offensichtlich gegeben. Ein Schaden im Umfang von CHF 154.125 (Selbstbehalte) ist nachgewiesen und kann direkt zugesprochen wer- den. Mit weiteren Kosten (Heilungs- und Therapiekosten) ist zu rechnen. Die Privatklägerin ist heute in medizinischer Behandlung bei Dr. med. Q.________ – in einer Behandlung, die nachweislich auf dem Vorfall, der nun zum Schuldspruch führte, gründet (Kausalzusammenhang). Die Aufnahme des sich aus Art. 46 Abs. 2 OR stützenden Nachforderungsrecht ins Urteilsdispositiv ist angesichts der noch nicht abgeschlossenen medizinischen Behandlung gerechtfertigt. Die definitiven Heilungs- und Therapiekosten stehen aktuell noch nicht fest. 50 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Wie den Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zu entneh- men ist, leidet sie nach wie vor unter den Nachwirkungen der sexuellen Nötigung. Sie ist weiterhin in therapeutischer Behandlung bei Dr. med. Q.________ und ver- fügt unterdessen über einen Therapiehund (pag. 803, Z. 47 ff.). Die medizinische Behandlung ist folglich nicht abgeschlossen. Angesichts dessen ist die Aufnahme des sich auf Art. 46 Abs. 2 OR stützenden Nachforderungsrechts ins Urteilsdisposi- tiv gerechtfertigt. 29. Genugtuung 29.1 Theoretische Grundlagen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). An- spruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, a.a.O., N. 6, 11, 14 f. zu Art. 49, mit Hinweisen). Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität lösen regelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden aus, handelt es sich dabei doch um vorsätzliche Verletzungen eines hochrangigen Rechtsguts (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, 2005, S. 217). 29.2 Antrag der Privatklägerin Die Privatklägerin beantragte im Berufungsverfahren – in Übereinstimmung mit den Anträgen vor der Vorinstanz (pag. 446) – eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2021 (pag. 838). Zur Begründung verwies sie auf die vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 832). Dort führte sie zusammenge- fasst aus, es handle sich um eine widerrechtliche, adäquat kausale und durch den Beschuldigten verschuldete Situation, die eine Persönlichkeitsverletzung darstelle. Die Privatklägerin sei in ihrer Entwicklung schwer verletzt worden. Da sie eine be- sonders schützenswerte Person sei, liege die Basisgenugtuung zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00. Es stehe ausserdem eine (gewisse) Penetration zur Diskussion, weshalb die Basis auf CHF 8'000.00 festzusetzen sei. Die Privat- klägerin sei jung gewesen und leide nach wie vor massiv an den psychischen Fol- gen und gehe einmal wöchentlich in die Therapie. Eine Genugtuung von CHF 10'000.00 sei folglich angemessen (pag. 440). 29.3 Erwägungen der Kammer Die Privatklägerin wurde durch die Handlungen des Beschuldigten sowohl in ihrer psychischen als auch in ihrer sexuellen Integrität widerrechtlich beeinträchtigt. Es liegt somit offenkundig eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung i.S. von 51 Art. 49 Abs. 1 OR vor, welche grundsätzlich für einen Genugtuungsanspruch quali- fiziert. Wie die Vorinstanz bereits erwog, ergibt sich aus den Einvernahmen und den ärzt- lichen Berichten klar, dass die Privatklägerin durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten in ihrer psychischen und sexuellen Integrität beeinträchtigt worden ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlungen berichtete die Privat- klägerin nach wie vor von täglichen Panikattacken und Flashbacks, welche meist durch Männer ausgelöst werden. Sie führte aus, dass sie nach wie vor bei Dr. med. Q.________ in Therapie sei und dort versuche in den Alltag reinzukommen, um so gut wie möglich mit dem Vorfall umzugehen. Sie habe nun einen Therapiehund, der um sie einen Radius baue, damit ihr niemand zu nahe komme (pag. 803, Z. 47 ff.). In der Therapie werde lediglich der vorliegende Vorfall behandelt (pag. 804, Z. 97). Auf Frage nach bereits vorhandenen Belastungen führte die Privatklägerin sodann aus, sie habe vor dem Vorfall keine gesundheitlichen Probleme gehabt und sei aufgrund familiärer Probleme in der ________ (Örtlichkeit) gewesen. Es habe sich hierbei aber um normale Streitigkeiten gehandelt (pag. 804, Z. 115 ff.). Die Kammer ist der Auffassung, dass die beantragten und von der Vorinstanz zu- gesprochenen CHF 10'000.00 an der oberen Grenze liegen. Zu berücksichtigen sind jedoch stets die konkreten Umstände. Die sexuellen Handlungen beinhalteten vorliegend unter anderem das mehrmalige kurze Eindringen der Finger des Be- schuldigten in die Vagina der Privatklägerin sowie das Lecken des Intimbereiches der Privatklägerin. Auch die nach wie vor vorhandenen, massiven psychischen Auswirkungen auf die Privatklägerin sind in die Höhe der Genugtuung miteinzube- ziehen. So behandelt die Privatklägerin in ihrer wöchentlichen Therapie gemäss ih- ren glaubhaften Ausführungen nach wie vor ausschliesslich den vorliegend zu be- urteilenden Sachverhalt. Sie hat massiv an Gewicht verloren und benötigte einen Therapiehund, der sie an die oberinstanzliche Berufungsverhandlung begleitete. Die Privatklägerin leidet folglich noch im Urteilszeitpunkt unter dem Geschehenen und hat ein gestörtes Verhalten in Bezug auf Männer. Auch wenn nicht ausge- schlossen werden kann, dass bereits eine vorbestehende Vulnerabilität vorlag (vgl. hierzu pag. 47, Zeit 10:30), erachtet die Kammer die beantragte Genugtuung von CHF 10'000.00 als angemessen. Diese ist antragsgemäss ab dem 20. Februar 2021 zu verzinsen. 30. Kostenfolgen Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- renskosten ausgeschieden. IX. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die 52 Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten; ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidi- gung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO) und der Kosten, die für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der be- schuldigten Person nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO). Zufolge Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig vom Beschuldigten zu tragen. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrens- kosten auf CHF 11'027.70 (Gebühren von CHF 6'700.00 und Auslagen von CHF 4'327.70; exkl. Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin) ist nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'027.70 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollständig unterlegen, weshalb ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a V des kantonalen Verfahrenskost- endekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), zur Bezahlung auferlegt wer- den. 32. Amtliche Entschädigung 32.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemesse- ne Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichti- gen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissen- hafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Ge- schäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zu- 53 sätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz be- trägt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). 32.2 Entschädigung für den amtlichen Verteidiger 32.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorar- festsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Festsetzung des amtlichen Honorars von Fürsprecher B.________ nachvollziehbar begründet (pag. 507 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er ist mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Honorar von CHF 8'904.75 zu entschädigen. Über die Rückzahlungspflicht ist demgegenüber neu zu befinden. Das erstinstanzliche Urteil wurde – soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen – vollumfänglich bestätigt. Damit ändert sich an der Auferlegung der Rückzahlungs- pflicht der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erst- instanzlichen Verfahren nichts. Er hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'904.75 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.________ für den Zeitraum vom 6. März 2023 bis 12. Juni 2024 gestützt auf die Honorarnote vom 11. Juni 2024 ein amtliches Honorar von CHF 4'448.90 (inklusive Auslagen und Mehrwert- steuer) geltend (pag. 836 f.). Die Kammer erachtet dieses mit Blick auf den gesetz- lichen Tarifrahmen von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV für angemessen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern, der Kostenverlegung folgend, die in oberer Instanz für die amtliche Verteidigung durch Fürsprecher B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'448.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 32.3 Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung 32.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat auch die Festsetzung der amtlichen Entschädigung der unent- geltlichen Verbeiständung von Fürsprecherin D.________ nachvollziehbar begrün- det (pag. 508, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie ist mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Honorar von CHF 7'869.65 zu entschädigen. 54 Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vollumfänglich schuldig gesprochen. Der Kanton Bern kann folglich vom Beschuldigten die Erstattung der vollumfänglichen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, ausmachend CHF 7'869.65, verlangen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhält- nisse gelangt (Art.138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz der amtlichen Entschädigung zum vollen Honorar, aus- machend CHF 1'742.60, zu bezahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhält- nisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 32.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecherin D.________ gestützt auf die Honorarnote vom 11. Juni 2024 einen Betrag von CHF 3'803.15 (inklusive Ausla- gen und Mehrwertsteuer) geltend. Davon entfallen CHF 3'407.50 auf das geltend gemachte Honorar (CHF 250.00 x 13.63 Stunden [pag. 839 f.]). Wie in E. IX.32.1 hiervor dargelegt, beträgt der Stundenansatz der amtlichen Anwältinnen und An- wälte im Kanton Bern CHF 200.00. Der geltend gemachte Aufwand ist demnach mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen. Ansonsten erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand mit Blick auf den gesetzlichen Ta- rifrahmen von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV für angemessen. Für die genaue Berechnung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kanton Bern entschädigt Für- sprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'850.85. Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vollumfänglich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt. Er hat demnach dem Kanton Bern die für das oberinstanz- liche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin von insgesamt CHF 2'850.85 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). X. Weitere Verfügungen 33. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 34. Das vom Beschuldigten erhobene DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). 55 XI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Personenbeförde- rungsgesetz, begangen am 29. Dezember 2020 zwischen Zollikofen und Jegenstorf durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis. B. A.________ in Anwendung der Artikel 47, 103, 106, StGB, 57 Abs. 3 PBG, 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. C. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an den F.________, vertreten durch G.________ AG, verurteilt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt der sexuellen Nötigung, begangen am 20. Februar 2021 in ________ (Ort) z.N. von C.________. III. A.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziff. I.A. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 41, 42 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. h, 67 Abs. 3 lit. c StGB 426 Abs. 1 und 3, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 56 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen (21. Februar 2021 bis 23. Februar 2021) wird vollum- fänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regemässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist. A.________ darf in einem Betrieb arbeiten, in welchem Lernende ausgebildet werden, darf sich aber nicht am Unterrichten oder an der regelmässigen Betreuung der Ler- nenden beteiligen. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 11'027.70. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00. IV. 1. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsan- walt Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt be- stimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 38.00 200.00 CHF 7’600.00 4.00 100.00 CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 268.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’268.10 CHF 636.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’904.75 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'904.75. Ergänzend wird auf die in der Verfügung vom 22. November 2022 bestimmte Akontozahlung (CHF 7'322.00) verwiesen, welche gemäss Fürsprecher B.________ bis zum 2. März 2023 noch nicht ausbezahlt worden ist. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das erstinstanz- liche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 8'904.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung von C.________, Fürsprecherin D.________, für das erstinstanzliche Verfahren werden wie folgt bestimmt: 57 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.36 200.00 CHF 6’472.00 4.00 100.00 CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 435.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’307.00 CHF 562.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’869.65 volles Honorar CHF 8’090.00 entschädigung MLaw CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 435.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’925.00 CHF 687.25 Total CHF 9’612.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’742.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7'869.65. Die Verfügung vom 22. Novem- ber 2022 wird widerrufen; gemäss Fürsprecherin D.________ wurde die dort bestimm- te Akontozahlung noch nicht ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürspre- cherin D.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'869.65 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'742.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.50 200.00 CHF 1’100.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’173.00 CHF 90.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’263.30 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2’800.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’854.40 CHF 231.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’085.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'448.90. 58 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'448.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.________, Fürspre- cherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.22 200.00 CHF 644.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 66.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 710.70 CHF 54.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 765.40 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.41 200.00 CHF 1’882.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 47.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’929.20 CHF 156.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’085.45 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'850.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'850.85 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 154.15 Schadenersatz an C.________, unter Vorbehalt des Nachklagerechts gemäss Art. 46 Abs. 2 OR für die künftigen, noch nicht bezif- ferbaren Heilungs- und Therapiekosten. 2. Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Februar 2021 an C.________. 3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten aus- geschieden. 59 VI. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erhobene DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) Bern, 12. Juni 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Dezember 2024) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 60