Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 15 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.