Weiter ergeben sich aus den aktuellen Sprechstundenberichten keine Anhaltspunkte, welche heute noch auf eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Beschwerdeführer hindeuten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner oberinstanzlichen Beschwerde darauf, pauschal vorzubringen, die Vorinstanz habe die Hafterstehungsfähigkeit zu Unrecht bejaht, ohne eine neue ärztliche Begutachtung einzuholen. Damit hielt er den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen mehrheitlich seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegen; eine vertiefte(re) Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz nahm er jedoch nicht vor.