Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dar, weshalb auf die Einholung einer neuen ärztlichen Beurteilung verzichtet werden konnte und aus welchen Gründen eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist. Weiter ergeben sich aus den aktuellen Sprechstundenberichten keine Anhaltspunkte, welche heute noch auf eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Beschwerdeführer hindeuten.