Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (insbesondere gewerbsmässiger Betrug) und der damit verbundenen Freiheitsstrafe von nicht weniger als 53 Monaten, besteht seitens der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse am Vollzug dieser rechtskräftig verhängten Strafe. Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer – gemäss seinen eigenen Angaben – bereits heute mehr oder weniger isoliert von der Gesellschaft lebt und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinreichend Rechnung getragen werden kann, sowie letztlich die Tatsache, dass der Ermessensspielraum der Behörde hinsichtlich