Abschliessend zu bemerken bleibt, dass sich mit Blick auf diese Ausführungen eine erneute ärztliche Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach erfolgter Nierentransplantation sowie das Einholen eines Kurzberichts zur aktuellen Situation bei Dr. med. H.________ vor Haftantritt erübrigen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Den Sprechstundenberichten lassen sich keine Komplikationen entnehmen, welche eine erneute Begutachtung nahelegen würden. Vielmehr ist – wie bereits mehrfach erwähnt – heute, nachdem die Nierentransplantation vor K.________(Datum) erfolgreich durchgeführt