Der Beschwerdeführer leidet zwar unbestrittenermassen an verschiedenen Störungen, womit eine gewisse Gefährdung seiner Gesundheit im Strafvollzug bestehen könnte. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen jedoch im heutigen Zeitpunkt (nach erfolgreicher Nierentransplantation) keine Hafterstehungsunfähigkeit zu bewirken. Der besonderen gesundheitlichen Situation kann – wie erwähnt – im Vollzug hinlänglich Rechnung getragen werden und der Beschwerdeführer wird dort weiterhin behandelt werden können.