Wie sowohl die Vorinstanz als auch die BVD bereits zutreffend ausführten, wird dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Strafvollzug mittels eines geeigneten Vollzugsplans und medizinischer (und gegebenenfalls psychiatrischer) Betreuung Rechnung getragen werden können (vgl. auch Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 4) sowie die nötige somatische und medikamentöse Betreuung durch den Gesundheitsdienst sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet zwar unbestrittenermassen an verschiedenen Störungen, womit eine gewisse Gefährdung seiner Gesundheit im Strafvollzug bestehen könnte.