All das (Physiotherapie, Fitness, Reduzieren des Kontakts mit Mitmenschen auf ein Minimum usw.) sowie die nötigen medikamentösen Anpassungen/Einstellungen lassen sich auch im Strafvollzug ohne Weiteres bewerkstelligen. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die BVD bereits zutreffend ausführten, wird dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Strafvollzug mittels eines geeigneten Vollzugsplans und medizinischer (und gegebenenfalls psychiatrischer) Betreuung Rechnung getragen werden können (vgl. auch Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff.