Sowohl die medikamentöse als auch die weitere Behandlung/Betreuung des Beschwerdeführers lassen sich, soweit ersichtlich, auch im Strafvollzug umsetzen. Wie bereits oben ausgeführt, haben Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen grundsätzlich im Rahmen eines (ggf. modifizierten) Vollzugs zu erfolgen; die medizinische Betreuung ist in den Vollzugsinstitutionen sichergestellt (vgl. dazu Art. 61 JVV; vgl. auch Art. 13 JVV). Gemäss dem aktuellsten Sprechstundenbericht vom 28. August 2023 wird dem Beschwerdeführer Fitness, Physiotherapie und eine Gewichtsabnahme empfohlen.