_ sodann selber aus, dass einem Infektionsrisiko beispielsweise mit dem Tragen von Gesichtsmasken und dem Vermeiden von nahen Kontakten zu anderen Menschen begegnet werden könne. Inwiefern dies bei Antritt der Haft und später während des Vollzugs nicht umgesetzt werden könnte bzw. inwiefern in dieser Hinsicht die Situation in Freiheit wesentlich anders aussehen sollte als im Vollzug, ist nicht ersichtlich, zumal den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und den damit einhergehenden Risiken durch die Zuweisung an die BEWA mit entsprechend geschultem Fachpersonal nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres begegnet werden kann.