von gingen aber bereits die Vorinstanzen (BVD und SID) aus. Vielmehr wird der Beschwerdeführer – wie dies bereits im Entscheid der Vorinstanz erwähnt wird – bei Eintritt in die Vollzugsinstitution einer eingehenden medizinischen Untersuchung zu unterziehen sein, in deren Rahmen die medizinisch indizierten Interventionen und allfällige Vollzugsanpassungen (Entbindung von der Arbeitspflicht, getrennte Unterbringung, Sonderregelung betreffend Einnahme der Mahlzeiten, Unterbringung in einer alternativen Einrichtung als ultima ratio) festgelegt werden können.