27. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zu Recht fest, dass sich die Situation seit der medizinischen Beurteilung durch Dr. med. C.________ aufgrund der am 3. Dezember 2022 erfolgten Nierentransplantation (vgl. etwa amtliche Akten BVD, pag. 204) wesentlich verändert hat (insb. Entfallen der Dialysepflicht). So geht aus der Beurteilung von Dr. med. C.________ hervor, dass sie einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung einzig aufgrund der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz als nicht verantwortbar beurteilte