Es könne auch sein, dass sich der Zustand verschlechtere, bevor ein geeignetes Organ gefunden werden könne (amtliche Akten BVD pag. 222 [Vor- und Rückseite]). Zusammengefasst attestierte Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer erhebliche gesundheitliche Einschränkungen. Sie kam zum Schluss, dass ein Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung aufgrund der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz aus medizinischer Sicht nicht verantwortbar sei; dies aufgrund des unsicheren Ver-