Auf die weitere Frage, wann eine Neubeurteilung spätestens stattfinden sollte, führte sie weiter aus, dass eine Neubeurteilung möglich sei, wenn es tatsächlich zu einer Nierentransplantation komme. Abschliessend hielt sie fest, aufgrund der aktuell bestehenden Dialysepflicht, welche dreimal wöchentlich durchgeführt werden müsse, sei aus ihrer Sicht eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Institution des Freiheitsentzugs nicht möglich; dies nicht alleine aus medizinischer Sicht, sondern vor allem auch aufgrund des logistischen Aufwands.