Zur Begründung führte sie hierzu aus, dass die chronischen Erkrankungen (Herz und Speiseröhre) zwar stabil eingestellt werden könnten. Bezüglich der Nierenfunktion sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Situation über die Dauer der Strafe stabil bleibe; es könne sich eine akute Verschlechterung einstellen. Weiter führte sie aus, dass in Haft irreversible Schädigungen oder gar der Tod des Beschwerdeführers zu befürchten seien; dies aber nicht ausgelöst durch die Haft selber, sondern durch den Umstand, dass die schwer eingeschränkte Nierenfunktion in Haft nicht jederzeit überwacht werden könne.