Short Barrett Ösophagus. Dr. med. C.________ führte in ihrer Beurteilung dazu aus, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers einerseits chronischer Natur seien und in einem Schweregrad bestünden, die seinen Alltag einschränken würden. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, den Vollzugsalltag ohne besondere Vorkehrungen zu bestreiten. Die Frage, ob ein Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung aus medizinischer Sicht verantwortbar sei, verneinte sie. Zur Begründung führte sie hierzu aus, dass die chronischen Erkrankungen (Herz und Speiseröhre) zwar stabil eingestellt werden könnten.