9 26. Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 14. April 2023 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 und Duplik vom 14. September 2023 sind überzeugend, schlüssig und korrekt. So geht aus den Akten hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit längerer Zeit erheblich beeinträchtigt ist. Die BVD beauftragten deshalb am 4. Oktober 2022 Dr. med. C.________ mit der medizinischen Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (amtliche Akten BVD, pag.