80 Abs. 1 Bst. a StGB erlaubt nämlich Abweichungen von den gesetzlichen Vollzugsregeln, wenn «der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert» und Art. 80 Abs. 2 StGB ermöglicht den Vollzug der Freiheitsstrafe auch in einer «anderen geeigneten Einrichtung», worunter neben Spitälern und medizinischen Rehabilitationseinrichtungen aller Art etwa auch Heime für Behinderte, Invalide oder Betagte zu verstehen sind.