Nur wenn dies nach Einschätzung der Ärzte nicht ausreicht, um den regulären Vollzug durchzuführen, liegt Hafterstehungsunfähigkeit vor. Selbst dann besteht aber immer noch die Möglichkeit eines modifizierten Vollzugs gemäss Art. 80 StGB bzw. die Möglichkeit einer Einweisung in eine «andere geeignete Einrichtung» (vgl. zum Ganzen KOLLER, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage, Basel 2022, S. 83 f.; KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 80 StGB). Art. 80 Abs. 1 Bst.