KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 92 StGB). Mit anderen Worten ist bei der Prüfung von Gesuchen um Strafaufschub zu berücksichtigen, dass die medizinische Betreuung auch in den Vollzugsinstitutionen sichergestellt ist (vgl. dazu Art. 61 JVV; vgl. auch Art. 13 JVV). So wird bei Eintritt in die Vollzugsinstitution eine eingehende medizinische Untersuchung durchgeführt, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Interventionen festgelegt werden.