Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt mithin nur in Ausnahmefällen in Betracht (BGE 108 Ia 69 E. 2b und c; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 7B_932/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.1.1; 6B_683/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1.1; 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3; 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1).