8 25. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von dem einen besser, von anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit.