Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgeschoben oder unterbrochen werden (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1]). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 17 Abs. 2 JVG namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (Bst. a) sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Bst. b). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG).