23. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11) sind Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgeschoben oder unterbrochen werden (Art.