Im Übrigen sei eine Anpassung des weiteren Vollzugs (etwa: Entbindung von der Arbeitspflicht, Sonderregelung betreffend Einnahme der Mahlzeiten, Unterbringung in einer alternativen Einrichtung als ultima ratio) denkbar. Insgesamt könne bei dieser Ausgangslage nicht die Rede davon sein, das Infektionsrisiko im Strafvollzug sei – im Vergleich zum Infektionsrisiko in der Freiheit – nicht hinnehmbar (pag. 173 f.). IV.