7 heute regelmässig Situationen ausgesetzt sei, in welchen er in physischen Kontakt zu anderen Personen stehe. Soweit ein konsequentes Abstandhalten anlässlich des Eintrittsprozesses bzw. der Zuweisung an die BEWA nicht möglich sein sollte, könne er aus diesem Umstand folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen sei eine Anpassung des weiteren Vollzugs (etwa: Entbindung von der Arbeitspflicht, Sonderregelung betreffend Einnahme der Mahlzeiten, Unterbringung in einer alternativen Einrichtung als ultima ratio) denkbar.