bei ihrer Beurteilung vor der erfolgten Nierentransplantation irreversible Schädigungen oder gar den Tod in Haft bei schwer eingeschränkter Nierenfunktion bejaht und die Unterbringung in einer Institution des Freiheitsentzugs für nicht möglich erachtet habe. Soweit man ihm vorwerfe, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sei dies nicht nachvollziehbar, habe er vom behandelnden Arzt Dr. med. H.________ doch abermals eine aktuelle Beurteilung verlangt.