21. In seiner Replik vom 4. September 2023 (pag. 131 ff.) machte der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Notwendigkeit einer Neubeurteilung seien aus dem Zusammenhang gerissen, denn es werde dabei nicht erwähnt, dass Dr. med. C.________ bei ihrer Beurteilung vor der erfolgten Nierentransplantation irreversible Schädigungen oder gar den Tod in Haft bei schwer eingeschränkter Nierenfunktion bejaht und die Unterbringung in einer Institution des Freiheitsentzugs für nicht möglich erachtet habe.