20. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (pag. 103) zur Begründung ihres Antrags (kostenfällige Abweisung der Beschwerde) auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie in deren Vernehmlassung vom 12. Juni 2023.