Aus den vom Beschwerdeführer in oberer Instanz eingereichten Unterlagen gehe jedenfalls nicht hervor, dass das im angefochtenen Entscheid beschriebene Vorgehen aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich wäre. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auf der BEWA ohne Weiteres die Möglichkeit einer Unterbringung bestehe, die den Kontakt zu anderen eingewiesenen Personen, zur Ärzteschaft und zum Pflegepersonal unterbinde bzw. auf ein den Umständen angemessenes Minimum reduziere.