Angesichts seiner Mitwirkungspflicht wäre es vielmehr am Beschwerdeführer selber gewesen, die Ausführungen zum Gesundheitszustand und dem damit verbundenen Infektionsrisiko durch Einreichung von sachdienlichen Unterlagen hinreichend zu belegen. Aus den vom Beschwerdeführer in oberer Instanz eingereichten Unterlagen gehe jedenfalls nicht hervor, dass das im angefochtenen Entscheid beschriebene Vorgehen aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich wäre.