43) und eine Medikamentenübersicht von Prof. med. F.________ vom 24. April 2023 (Beilage 6, pag. 45) zu den Akten reichte. 19. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 ergänzend – zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – darauf hin, Dr. med. C.________ habe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nirgends festgehalten, dass nach erfolgter Transplantation eine Neubeurteilung vorzunehmen und/oder eine Neueinschätzung «notwendig» sei. Vielmehr habe sie ausgeführt, eine Neubeurteilung sei