führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, es müsse zwingend von den behandelnden Ärzten beurteilt werden, wie lange die heikle Angewöhnungsphase (nach erfolgter Nierentransplantation) andauere und wann er sich von der Transplantation ausreichend erholt habe. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, eine Neueinschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach der erfolgten Nierentransplantation einzuholen, obwohl dies von Dr. med. C.________ als notwendig erachtet worden sei.