Soweit die Vorinstanz schliesslich auf alternative Vollzugsmöglichkeiten nach Art. 80 StGB hinweise, sei dies ohne Belang, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in jedem Fall vor einem Eintritt in den Strafvollzug überprüft werden müsse. Unter dem Titel «Ad Fazit» (pag. 11 f.) führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, es müsse zwingend von den behandelnden Ärzten beurteilt werden, wie lange die heikle Angewöhnungsphase (nach erfolgter Nierentransplantation) andauere und wann er sich von der Transplantation ausreichend erholt habe.