So anerkenne die Vorinstanz selber, dass vor einer Zuweisung in die BEWA ein formeller Eintritt in den Strafvollzug erfolgen müsse. Ein formeller Eintritt in den Strafvollzug – vor einer Zuweisung in die BEWA – sei dem Beschwerdeführer aber angesichts des akuten Infektionsrisikos und seines schlechten Gesundheitszustandes nicht zuzumuten. Erschwerend müssten die nach wie vor herrschenden Medikamentenunverträglichkeiten berücksichtigt werden. Von einem genügend stabilen Gesundheitszustand könne keine Rede sein. Soweit die Vorinstanz schliesslich auf alternative Vollzugsmöglichkeiten nach Art.