Daraus sei zu schliessen, dass die Vorinstanz das Infektionsrisiko für den Beschwerdeführer nicht abschätzen könne, weshalb eine erneute medizinische Abklärung nachgeholt werden müsse. Soweit die Vorinstanz argumentiere, die notwendigen medizinischen Abklärungen könnten anlässlich des Vollzugsantritts nachgeholt werden, verkenne sie den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. So anerkenne die Vorinstanz selber, dass vor einer Zuweisung in die BEWA ein formeller Eintritt in den Strafvollzug erfolgen müsse.